Die Ausführungen dieses Beitrags entstammen den Ausführungen des Bundesministeriums für Finanzen (Quelle: Fristen & Fälligkeiten (bmf.gv.at))
Abgabenerklärungen
Die Jahressteuererklärungen (für Einkommen-, Umsatz und Körperschaftsteuer sowie die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/-gemeinschaften – Feststellungserklärung) sind samt Beilagen bis 30. April des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen (§ 134 Abs 1 BAO). Werden die Jahressteuererklärungen elektronisch über FinanzOnline eingebracht, so verlängert sich die Frist bis 30. Juni des Folgejahres. Diese Fristen können auf begründeten Antrag vom Finanzamt verlängert werden. Ein solcher Antrag auf Fristverlängerung kann auch elektronisch in FinanzOnline (Weitere Services/Fristverlängerung) eingebracht werden. Bei Vertretung durch eine steuerliche Vertreterin oder einen steuerlichen Vertreter sind auch längere Fristen möglich.
Die Erklärungen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln, außer dies ist mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar (kein Internetanschluss). Nur dann dürfen noch amtliche Vordrucke verwendet werden. Außerdem ist die Abgabe der Steuererklärung am Papierformular jenen Steuerpflichtigen gestattet, die die Steuererklärung selbst einreichen, wenn ihr Vorjahresumsatz 35.000 Euro nicht übersteigt.
Bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung kann ein Verspätungszuschlag von bis zu zehn Prozent des vorgeschriebenen Abgabenbetrages verhängt werden, falls die Verspätung nicht entschuldbar ist (§ 135 BAO).
Lohnzettelübermittlung
Nach Ablauf des Kalenderjahres müssen Sie als Arbeitgeberin/Arbeitgeber die Lohnzettel für die von Ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer dem Finanzamt übermitteln, und zwar grundsätzlich bis Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Wege. Die elektronische Übermittlung erfolgt über ELDA (nicht über FinanzOnline).
Ist die elektronische Übermittlung der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar, ist ein Papierlohnzettel (L 16) bis spätestens Ende Jänner des Folgejahres an das Finanzamt des Arbeitgebers oder an die Österreichische Gesundheitskasse zu übermitteln.
Erfolgen nach Übermittlung eines Lohnzettels Ergänzungen des Lohnkontos, welche die Bemessungsgrundlagen oder die abzuführende Steuer betreffen, ist ein berichtigter Lohnzettel innerhalb von zwei Wochen ab erfolgter Ergänzung an das Finanzamt des Arbeitgebers zu übermitteln.
Auch die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann von Ihnen als Arbeitgeberin/Arbeitgeber einen Lohnzettel verlangen. Weil das Finanzamt aber von Ihnen die Lohnzetteldaten erhalten hat, dient er nur zur Information. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer braucht diesen Lohnzettel daher nicht anlässlich einer allfälligen (ArbeitnehmerInnen)Veranlagung der Abgabenerklärung (Formular L 1, Formular E 1) beizulegen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses müssen Sie der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer auf alle Fälle einen Lohnzettel aushändigen.
Abgabennachzahlungen
Grundsätzlich sieht die BAO für Abgabennachzahlungen, die aufgrund eines Bescheides festgesetzt werden, ein Zahlungsziel von einem Monat vor, sofern keine anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen (§ 210 Abs. 1 BAO). Diese Frist beginnt mit der Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides, also normalerweise mit dem Tag seiner Zustellung durch die Post bzw. sobald der Bescheid in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt (bei Zustellung in die Databox), zu laufen. Ein Abgabenbescheid (z.B. Einkommen-, Körperschaftsteuerbescheid) enthält in der Regel den Fälligkeitstag.
Ergibt sich aus einem Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid eine Nachforderung, so sind für solche Nachforderungen Anspruchszinsen (Nachforderungszinsen) in Höhe von zwei Prozent über dem Basiszinssatz (dieser beträgt seit 16. März 2016: – 0,62 Prozent, die Anspruchszinsen somit 1,38 Prozent) zu entrichten (§ 205 BAO). Der Zinsenlauf beginnt am 1. Oktober des Folgejahres und endet mit Erteilung des Bescheides, der eine Nachforderung ausweist. Zinsen sind jedoch längstens für einen Zeitraum von 48 Monaten festzusetzen. Es ist dabei unerheblich, aus welchem Grund die Abgabenerhebung erst nach dem 1. Oktober des Folgejahres erfolgt. Sie haben allerdings die Möglichkeit, durch Entrichtung von Anzahlungen, Nachforderungszinsen zu vermeiden, wenn solche Anzahlungen bis 1. Oktober des Folgejahres in Höhe der Nachforderung geleistet werden. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Ergibt sich hingegen eine Gutschrift, beispielsweise wenn die Abgabe niedriger ist als die geleisteten Vorauszahlungen, fallen Anspruchszinsen in Form von Gutschriftszinsen an (ebenso 2 Prozent über dem Basiszinssatz). Entrichtete Anzahlungen wirken sich bei den Gutschriftszinsen nicht aus. Nachforderungszinsen sind nicht abzugsfähig, Gutschriftszinsen sind nicht steuerpflichtig!
Am 15. ist Steuertag
Der 15. Tag eines Monats ist der wichtigste Steuertermin für alle Abgaben, wie z.B.:
- Umsatzsteuervorauszahlungen (§ 21 Abs 1 UStG)
- Lohnabgaben wie Lohnsteuer (§ 79 Abs 1 EStG), Dienstgeberbeitrag (§ 43 Abs 1 FLAG), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
- Kammerumlage
- Vorauszahlungen an Einkommen- (§ 45 Abs 2 EStG) und Körperschaftsteuer (§ 24 Abs 3 KStG)
- Kommunalsteuer (§ 11 Abs 2 KommStG)
Es ist zu beachten, dass die Abgaben in einem unterschiedlichen Rhythmus anfallen. Während die sich für einen bestimmten Monat ergebende Umsatzsteuerzahllast am 15. des zweitfolgenden Monats zu entrichten ist, sind die lohnabhängigen Abgaben bereits am 15. des Folgemonats zur Zahlung fällig. Werden Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Lohnsteuer bis zum 15. Februar als Lohnsteuer für das Vorjahr abzuführen. Dann gibt es noch Vorauszahlungen, speziell jene für Einkommen- und Körperschaftsteuer, die quartalsweise, und zwar spätestens am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten sind.
Bei den selbstzuberechnenden Abgaben, wie Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, müssen Sie den jeweiligen Fälligkeitstag von sich aus wahrnehmen, das Finanzamt sendet Ihnen keine Erinnerung zu.
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