Gastronomie
Die im 19. Covid-19-Gesetz vorgesehene Reduktion der Umsatzsteuer auf 10 % für die in der Gastronomie ausgeschenkten offenen, nichtalkoholischen Getränke ist mittlerweile überholt, da am 18.6.2020 ein Initiativantrag im Parlament eingebracht wurde, der eine weitergehende Reduktion der Umsatzsteuer vorsieht. Danach soll für alle ab dem 1.7. bis 31.12.2020 erbrachten Umsätze aus der Abgabe von Speisen und Getränken (auch alkoholische), für die eine Gewerbeberechtigung (§ 111 Abs 1 GewO) für das Gastgewerbe erforderlich ist, die Umsatzsteuer auf 5 % reduziert werden. Auch Tätigkeiten, für die nach der Gewerbeordnung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (z.B. Schutzhütten) sollen erfasst sein. Die in der landwirtschaftlichen Gastronomie anfallende Zusatzsteuer für alkoholische Getränke soll ebenfalls entfallen. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten, insbesondere aber auch die Genehmigung der EU.
Da mittlerweile auch seitens des Bundesministeriums für Finanzen entsprechende Informationen veröffentlicht wurden, möchten wir in diesem Beitag die wesentlichen (aktuell bekannten) Punkte für Sie zusammenfassen:
Von der Reduktion der Umsatzsteuer auf 5% umfasst sind insbesondere:
- Abgabe aller Speisen und Getränke, sofern eine Gewerbeberechtigung für Gastgewerbe besteht.
- Weiter umfasst diese Reduktion auh bspw. Schutzhütten, Bäcker, Fleischer, etc sofern Speisen zum lokalen Verzehr (bspw. auf eigenen Tischen im Lokal) angeboten werden.
Der entsprechende Antrag wurde bereits in der Plenarsitzung am 30.6.2020 beschlossen und in der kommenden Bundesratssitzung am 2.7.2020 behandelt. Eine Gesetzwerdung soll Rückwirkend mit 1.7.2020 erfolgen.
Registrierkassen – wie und wann kann umgestellt werden?
Seitens des Bundesministeriums für Finanzen wurden bereits Regelungen zur Umsetzung der Umsatzsteuerreduktion bei der Verwendung von Registrierkassen vorgestellt. So kann bereits ab 1.7.2020 der reduzierte Steuersatz von 5% ausgewiesen werden. Sollte dies aus systemtechnischen Gründen nicht möglich sein, kann auf dem Beleg eine handschriftliche Notiz angebracht werden.
Beispiel:
Der Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5 % kann auch durch eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg erfolgen. Es kann diesbezüglich auch eine händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg vorgenommen werden.
Mustertexte (Quelle: Finanzministerium)
Grundsätzlich gibt es keinen diesbezüglichen Mustertext in einem Gesetz oder einer Verordnung. Es müssen aber die gesetzlichen und verordnungstechnischen Erfordernisse erfüllt werden. Dies kann wie in den folgenden Beispielen dargestellt, normkonform umgesetzt werden:
Bsp. 1 Die Kassa unterstützt/verwendet Symbole oder Schlüsselzahlen für unterschiedliche Steuersätze. Für den 5 %-Steuersatz wird neu z.B. das Symbol „Z“ vergeben. Der Ausweis auf dem Beleg erfolgt für „Z“ beispielsweise mit 10 % Umsatzsteuer.
Folgende Anmerkung genügt: „Z: Nettobetrag und MwSt auf Bon mit 10% ungültig; korrekt 5 %“
Bsp. 2 Der ermäßigte Steuersatz von 5 % ist im Unternehmen nur für einen Artikel anwendbar. Der Ausweis auf dem Beleg erfolgt für diesen Artikel, beispielsweise Zeitungen, zu den bisher nach § 10 Umsatzsteuergesetz anwendbaren Steuersätzen.
Folgende Anmerkung genügt: „Nettobetrag und MwSt auf Bon für Zeitungen mit 10 % MwSt ungültig; korrekt 5 %“
Bsp. 3 Der ermäßigte Steuersatz von 5 % ist im Unternehmen für alle Artikel anwendbar, die bisher unter den ermäßigten Steuersatz von 10% fielen. Der Ausweis auf dem Beleg erfolgt für diese Artikel mit 10 % Umsatzsteuer.
Folgende Anmerkung genügt: „Nettobetrag und MwSt auf Bon für Artikel mit 10 % MwSt ungültig; korrekt 5 %“
Bsp. 4 Der ermäßigte Steuersatz von 5 % ist im Unternehmen für mehrere Artikel mit unterschiedlichen Steuersätzen anwendbar. Der Ausweis auf dem Beleg erfolgt für diese Artikel zu den bisher nach § 10 Umsatzsteuergesetz anwendbaren Steuersätzen.
Folgende Anmerkung genügt: „Nettobetrag und MwSt auf Bon für den/die Artikel, der/die dem ermäßigten Steuersatz von 5 % unterliegt/unterliegen, ungültig; korrekt 5%“
Hilfreiche Links:
FAQ Bundesministerium für Finanzen zu Registrierkassen
Informationsblatt zu Umsatzsteuersenkung
Kunst & Publikation
Im Kultur- und Publikationsbereich werden ebenfalls bestimmte Waren und Leistungen zukünftig befristet bis 01.01.2021 mit 5% besteuert. Darunter fallen:
Leistungen
- Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;
- Naturpark, Gärten, Museen
- Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer
- Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch
- Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre.
- Filmvorführungen
Waren
- Gemälde (zB Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen,
- Originalstiche, –schnitte und –steindrucke,
- Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke
- künstlerische Fotografien (30 Abzüge)
- Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art
- Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk
- Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk
- Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern sowie Wörterbücher und Enzyklopädien
- Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (Position 4902 der Kombinierten Nomenklatur),
- Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder
- Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden
- kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt
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Wir stehen Ihnen jederzeit gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Sie erreichen uns bezüglich einer Terminvereinbarung telefonisch unter +43 (0)2623 72357 , per Mail unter office@gutmann-consulting.at oder über unser Kontaktformular auf unserer Webpage.