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Startseite » Steuernews – Blog » VFGH: REGISTRIERKASSENPFLICHT IST NICHT VERFASSUNGSWIDRIG

VFGH: REGISTRIERKASSENPFLICHT IST NICHT VERFASSUNGSWIDRIG

In diesem Beitrag
  • admin
  • März 16, 2016
  • 03:39
  • Abgaben, Registrierkasse, Registrierkassenpflicht, Steuern, Steuerreform, Umsatzsteuer, VFGH

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit seiner Entscheidung vom 9.3.2016 entschieden, dass die Registrierkassenpflicht nicht verfassungswidrig ist, sie aber frühestens ab 1. Mai 2016 gilt und nur Umsätze aus dem Jahr 2016 relevant sind.

Die Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht interessant: so wurde eindeutig festgehalten, dass die Registrierkassenpflicht dazu geeignet ist Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren und damit Steuerhinterziehung zu vermeiden. Auch sieht der VfGH bei Kleinunternehmen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbsbetätigung.

Tatsache ist jedoch, dass das Überschreiten gewisser Umsatzgrenzen im Jahr 2015 für die Frage der Registrierkassenpflicht keine Rolle spielt. Vielmehr sind erst Umsätze ab dem Inkrafttreten der Registrierkassenpflicht mit 1.1.2016 relevant.

Nach dem Gesetz besteht die Pflicht zur Verwendung einer Registrierkasse mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes (Monat oder Quartal), in dem die Grenzen (Barumsätze über EUR 7.500 und Jahresumsatz je Betrieb über EUR 15.000) erstmals überschritten werden.

Die Neuregelungen im Detail

  • Die Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig
  • Es liegt keine Unverhältnismäßigkeit für Kleinunternehmen vor
  • Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarten sind Barumsätzen gleichzustellen
  • Die Betragsgrenzen von EUR 15.000 (Umsatz), davon EUR 7.500 Barumsatz bleibt bestehen
  • Früheste Pflicht zur Verwendung einer Registrierkasse ist nun der 1.Mail 2016

Hier finden Sie nun einige Beispiele ab wann eine Pflicht zur Führung einer Registrierkasse entstehen kann:

  • Erstmaliges Überschreiten der Umsatzgrenzen im Jänner 2016 (Umsatz > EUR 15.000 und Barumsätze > 7.500) => Registrierkassenpflicht ab 1. Mai 2016
  • Erstmaliges Überschreiten der Umsatzgrenzen im April 2016 (Umsatz > EUR 15.000 und Barumsätze > 7.500) => Registrierkassenpflicht ab 1. August 2016
  • Erstmaliges Überschreiten der Umsatzgrenzen im Oktober 2016 (Umsatz > EUR 15.000 und Barumsätze > 7.500) => Registrierkassenpflicht ab 1. Februar 2017

Wenn Sie Ihre Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) quartalsweise abgeben, so gelten die folgenden Regelungen:

  • Erstmaliges Überschreiten der Umsatzgrenzen im Quartal 2 2016 (Umsatz > EUR 15.000 und Barumsätze > 7.500) => Registrierkassenpflicht ab 1. Oktober 2016

Bei Kleinunternehmern im Sinne des UStG (Umsatz < EUR 30.000), die von der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) befreit sind, gilt das Quartal als jeweiliger Voranmeldungszeitraum. Das bedeutet bspw:

  • Erstmaliges Überschreiten der Umsatzgrenzen im Juni 2016 (Umsatz > EUR 15.000 und Barumsätze > 7.500) => Registrierkassenpflicht ab 1. Oktober 2016

Es bleibt weiterhin abzuwarten ob und wann weitere Änderungen kommen. Mit Ende März 2016 wird ein überarbeiteter Erlass des BMF erwartet in dem erneut Konkretisierungen und Ergänzungen enthalten sein können.

Das Team von Gutmann Consulting steht Ihnen jederzeit für Fragen rund um das Thema Registrierkassenpflicht sowie für Ihre weiteren steuerlichen Anliegen zur Verfügung. Kontaktieren Sie und unter office@gutmann-consulting.at oder telefonisch unter +43 2623 72357

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