Verluste aus Vorjahren mindern die Steuerbemessungsgrundlage des laufenden Jahres. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gem §4(3) EStG gab es allerdings lange Zeit eine zeitliche Begrenzung der Vortragsfähigkeit von Verlusten.
Seit dem Abgabenänderungsgesetz 2016 besteht nunmehr auch für Verluste die in einem Betrieb eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners entstehen eine zeitlich unbegrenzte Vortragsfähigkeit. Auf Entsprechend der geltenden Übergangsbestimmungen gelten steuerliche Verluste ab dem Jahr 2013 nunmehr als unbegrenzt vortragsfähig. Diese Regelungen sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden.
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