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Startseite » E-Card » Sozialversicherungswerte 2020

Sozialversicherungswerte 2020

In diesem Beitrag
  • Alexander Gutmann
  • Dezember 31, 2019
  • 15:07
  • E-Card, KEST, Rückerstattung, Sachbezug, unterhaltsleistungen, Wohnung

Wie auch schon in Vorjahren finden Sie in diesem Beitrag eine erste Vorschau auf die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2020. Die ausführliche Übersichtstabelle erscheint wie gewohnt in der nächsten Ausgabe der SteuerNews beziehungsweise in einem separaten Beitrag.

Höchstbeitragsgrundlage monatlich € 5.370,00
Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen jährlich € 10.740,00
Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG, BSVG monatlich € 6.265,00
Geringfügigkeitsgrenze monatlich € 460,66

 

Die Auflösungsabgabe über derzeit € 131 bei DG-Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung entfällt mit Ende 2019.

Neue Sachbezugswerte für Dienstwohnungen

Der Sachbezug für Dienstwohnungen orientiert sich jeweils an den zum 31.10. des Vorjahres geltenden Richtwertmietzinsen. Diese wurden zuletzt ab 1.4.2019 angepasst. Daher erhöht sich der Sachbezug für Dienstwohnungen pro Quadratmeter Wohnfläche ab 1.1.2020 wie folgt:

€/m² Bgld Kärnten NÖ OÖ Slbg Stmk Tirol Vbg Wien
ab 2020 5,30 6,80 5,96 6,29 8,03 8,02 7,09 8,92 5,81
bis 2019 5,09 6,53 5,72 6,05 7,71 7,70 6,81 8,57 5,58

 

Ist der um ein Viertel gekürzte fremdübliche Mietzins um mehr als 100% höher als der sich aus obigen Werten ergebende Sachbezug, dann ist der um 25% verminderte fremdübliche Mietzins anzusetzen.

Die Quadratmeterwerte beinhalten auch die Betriebskosten. Werden die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen, ist von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25% vorzunehmen. Werden die Heizkosten ebenfalls vom Arbeitgeber übernommen, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von € 0,58 pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag.

Bei einer vom Arbeitgeber gemieteten Wohnung sind die oben angeführten Quadratmeterwerte der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive Heizkosten) einschließlich der vom Arbeitgeber getragenen Betriebskosten gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.

Sachbezugswerte für Zinsersparnis

Trotz Senkung des allgemeinen Zinsniveaus bleibt der Sachbezug, der für die Zinsersparnis eines € 7.300 übersteigenden Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens anzusetzen ist, mit 0,5% weiterhin unverändert.

Bausparprämie 2020

Die Höhe der Bausparprämie beträgt auch in 2020 1,5 % der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge bis € 1.200 (somit maximal € 18).

KESt-Rückerstattung neu

Beschränkt Steuerpflichtige haben seit 1.1.2019 vor Stellung eines Antrags auf Rückerstattung von Quellen­steuern eine Vorausmeldung bei dem für die Rückerstattung zuständigen Finanzamt abzugeben. Diese Vorausmeldung kann erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung (somit für 2019 ab 1.1.2020) gestellt werden und muss elektronisch erfolgen.

Dabei ist wie folgt vorzugehen:

  • Der Antrag ist im Web-Formular auszufüllen und elektronisch zu übermitteln (Vorausmeldung).
  • Die übermittelte Vorausmeldung inklusive der Übermittlungsbestätigung (samt Transaktions­num­mer) ist auszudrucken und vom Antragsteller zu unterscheiben. Zudem ist die auf der ausge­druck­ten Vorausmeldung vorgesehene Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde (Ansässig­keitsbe­stätigung) vom Antragsteller einzuholen.
  • Nach Einholung der Ansässigkeitsbestätigung ist die ausgedruckte Vorausmeldung gemeinsam mit allfälligen Unterlagen postalisch an das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zu übermitteln.

Jeder Antragsteller erhält bei erstmaliger Beantragung der Rückerstattung der österreichischen Abzug­steuer eine Identifikationsnummer (ABZ-Nummer), die auch in allen zukünftigen Rückerstattungs­verfah­ren verpflichtend anzuführen ist.

Die neue e-card mit Foto des Versicherten

Ab 1.1.2020 muss auf allen neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-cards, die an Personen ausgegeben werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dauerhaft ein Lichtbild angebracht werden. Personen, die bis 31.12.2031 im Jahr der Ausstellung der neuen e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben bzw. in Pflegestufe 4 oder höher eingestuft sind, sind von der Verpflichtung ausgenommen, ein Foto abzugeben. Bis 31. Dezember 2023 müssen alle e-cards, auf denen noch kein Lichtbild angebracht ist, ausgetauscht werden.

Damit jetzt nicht jeder der Sozialversicherung (SV) ein Foto übersenden muss, kann die SV Lichtbilder aus bestehenden behördlichen Beständen wie zB vom Reisepass, Personalausweis oder dem Scheckkartenführerschein verwenden. Sofern dort kein Lichtbild vorhanden ist, müssen die betreffenden Personen innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der e-card ein Foto beibringen. Unter https://www.chipkarte.at/ecfoto/?portal=ecardportal&contentid=10007.835042 können Sie prüfen, ob von Ihnen ein Foto vorhanden ist.

Unterhaltsleistungen – Regelbedarfsätze für 2020

Ein Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich € 29,20 (für das 2. Kind € 43,80 und für jedes weitere Kind € 58,40) steht zu, wenn Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder geleistet werden. Der Anspruch besteht nur, wenn sich die Kinder in einem EU-, EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten. Der Unterhaltsabsetzbetrag kann nur für jene Monate geltend gemacht werden, in denen der volle Unterhalt geleistet wurde. In Fällen, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt, müssen zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden, um den vollen Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen zu können. Bei nur teilweiser Bezahlung des Unterhalts wird der Unterhaltsabsetzbetrag aliquot gekürzt. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden alljährlich per 1.Juli angepasst[2]. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2020 heranzuziehen.

 

Kindesalter in Jahren 0-3 J 3-6 J 6-10 J 10-15 J 15-19 J 19-28 J
Regelbedarfssatz 2020 € 212 € 272 € 350 € 399 € 471 € 590
Regelbedarfssatz 2019 € 208 € 267 € 344 € 392 € 463 € 580

 

Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, muss die empfangsberechtigte Person eine Bestätigung vorlegen, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für einen Kalendermonat zu, wenn

  • der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
  • die vom BMF verlautbarten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

Haben Sie Fragen?

Wir stehen Ihnen jederzeit gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Sie erreichen uns bezüglich einer Terminvereinbarung telefonisch unter +43 (0)2623 72357 , per Mail unter office@gutmann-consulting.at oder über unser Kontaktformular auf unserer Webpage.

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