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Startseite » Steuernews – Blog » Schweizer UID-Nummer als Nachweis der Unternehmereigenschaft

Schweizer UID-Nummer als Nachweis der Unternehmereigenschaft

In diesem Beitrag
  • Alexander Gutmann
  • August 1, 2017
  • 10:30
  • Schweiz, Steuer, Überprüfung, UID, Umsatzsteuer, Unternehmereigenschaft

Bestimmte Dienstleistungen sind, wenn sie an Unternehmer mit Sitz außerhalb des Steuergebietes (Österreichs) erbracht werden, am Sitz des Leistungsempfängers steuerbar und steuerpflichtig. Als Nachweis der Unternehmereigenschaft gilt bei Kunden innerhalb der Europäischen Union die überprüfte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID). Der Nachweis der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft eines ausländischen (nicht EU) Unternehmers ist meist sehr aufwendig.

Zumindest für den Nachweis der Unternehmereigenschaft von Schweizer Unternehmern gibt es nunmehr eine wesentliche Erleichterung. Dieser kann nämlich künftig durch die Schweizer UID-Nummer erfolgen. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei der Schweizer UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) um eine eigene, nationale Schweizer Steuernummer handelt, die keinesfalls mit den UID-Nummern der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verwechselt werden darf. Nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung kann im Verhältnis zur Schweiz die Schweizer UID-Nummer als Nachweis der Unternehmereigenschaft herangezogen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Eine Schweizer UID-Nummer mit der UID-Ergänzung „MwSt.“ verwendet wird.
  • Bei der Schweizer UID-Nummer im Schweizer UID-Register (https://www.uid.admin.ch) unter den Mehrwertsteuerdaten der Status des MwSt.-Registers als „aktiv“ eingetragen ist.
  • Die Überprüfung und Dokumentation der Gültigkeit der Schweizer UID-Nummer, des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers (vergleichbar mit der UID-Bestätigung Stufe 2 über FinanzOnline) erfolgt.

Der Ausdruck aus dem Schweizer UID-Register stellt bei Erfüllung der obigen Kriterien einen Unternehmernachweis des Leistungsempfängers dar. In weiterer Folge gilt der Schweizer Leistungsempfänger umsatzsteuerlich als Unternehmer und es treten die Rechtsfolgen der Leistungserbringung an Unternehmer (z.B. Leistungsortregelungen) ein.

Haben Sie weitere Fragen?
Das Team von Gutmann Consulting steht Ihnen jederzeit für Fragen zur diesem Thema sowie für Ihre steuerlichen Anliegen zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns unter office@gutmann-consulting.at oder telefonisch unter +43 2623 72357 .

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