Aktuell sind die betroffenen – und noch nicht entrichteten – Abgaben bis 30.6.2021 gestundet. Wir haben hierzu bereits in einem separaten Beitrag informiert.
Nunmehr sind Stundungen in diesem Ausmaß nicht mehr vorgesehen und werden die offenen Beitragszahlungen eingefordert. In diesem Beitrag möchten wir Ihnen das diesbezügliche Schreiben der ÖGK zur Kenntnis bringen:
„Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) steht den Wirtschaftstreibenden seit Beginn der COVID-19-Pandemie zur Seite. Mehrere Maßnahmenpakete haben bislang dazu beigetragen, den heimischen Wirtschaftsstandort weitgehend zu sichern. Coronabedingte Beitragsrückstände sind nun allerdings abzubauen. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen werden durch das vom Nationalrat beschlossene „2-Phasen-Modell“ geregelt.
Erstes Zahlungsziel 30.06.2021
In einem ersten Schritt ist gesetzlich vorgesehen, dass die aufgelaufenen Rückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 bis zum 30.06.2021 zu begleichen sind. Ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen. Die laufenden Beiträge sind dann wie gewohnt jeweils bis zum 15. des Folgemonates zu entrichten.
Zahlungsinformation
Im Hinblick auf die nahende gesetzliche Zahlungsfrist per 30.06.2021 versendet die ÖGK in den nächsten Tagen eine Zahlungsinformation an die heimischen Betriebe. Damit erhalten die Dienstgeberinnen und Dienstgeber einen aktuellen Überblick über die bis dato ausstehenden Beiträge. Dies erleichtert eine frühzeitige Planung, wie die bestehenden Beitragsrückstände unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Möglichkeiten abgebaut werden können. Eine tagesaktuelle Kontoinformation kann zu diesem Zweck auch jederzeit über WEBEKU abgerufen werden.
Ratenanträge möglich
Ist nach erfolgtem „Kassensturz“ trotz intensiver Bemühungen absehbar, dass die rückständigen Beiträge bis 30.06.2021 nicht zur Gänze beglichen werden können, kann ein Ratenansuchen gestellt werden. Ein elektronischer Antrag steht ab 01.06.2021 in WEBEKU zur Verfügung. Die Beiträge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Sie sind verpflichtend bis zum 15. des auf die Beihilfenzahlung zweitfolgenden Kalendermonates zu entrichten. Erfolgt dies nicht, können Ratenansuchen nicht bewilligt werden. Weitere Informationen zur Umsetzung des „2-Phasen-Modells“ finden Sie auf unserer Homepage www.gesundheitskasse.at/zahlungsinfo421.“
HABEN SIE FRAGEN?
Wir stehen Ihnen jederzeit gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Sie erreichen uns bezüglich einer Terminvereinbarung telefonisch unter +43 (0)2623 72357 , per Mail unter office@gutmann-consulting.at oder über unser Kontaktformular auf unserer Webpage.