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Startseite » Steuernews – Blog » NPO-Unterstützungsfonds

NPO-Unterstützungsfonds

In diesem Beitrag
  • Alexander Gutmann
  • Juli 3, 2020
  • 08:00
  • Feuerwehr, Kultur, NPO Förderung, Sport, Vereine

Bereits vor einiger Zeit wurde seitens der Bundesregierung ein Unterstützungsfonds für durch die Corona-Krise betroffene Non-Profit-Organisationen (NPOs) angebkündigt. Dieser soll mit EUR 700 Mio gefüllt werden. Nun sind erste konkrete Informationen verfügbar. Auf der eigens eingerichteten Webpage www.npo-fonds.at können sich Organisationen bereits informieren. Eine Beantragung soll ab 8. Juli 2020 möglich sein.

Wer kann eine Unterstützung beantragen?

Organisationen, die von der Corona-Krise betroffen sind und zu einer der folgenden Gruppen gehören:

  • Non-Profit-Organisationen, kurz: NPO – wie z.B. Sport-, Kultur- und Tierschutz-Vereine
  • Organisationen, denen nach landesgesetzlichen Vorschriften Aufgaben der Feuerwehr obliegen
  • Gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt

Höhe der Förderung

Zuschuss bis EUR 3.000,-
Der Zuschuss ist die Summe aus förderbaren Kosten und Struktursicherungsbeitrag, wenn diese Summe EUR 3.000,- nicht übersteigt. Die Auszahlung soll unbürokratisch und sofort erfolgen, eine Abrechnung muss im Nachgang vorgelegt werden.

Zuschuss über EUR 3.000,- bis max. EUR 2,4 Mio
Ist die Summe der förderbaren Kosten und Struktursicherungsbeitrag höher als 3.000 Euro, erhalten Sie höchstens einen Zuschuss in Höhe des Einnahmen-Ausfalls.

  • Jede Organisation erhält höchstens 2,4 Mio. Euro.
  • Verbundene Organisationen erhalten nur einmal höchstens 2,4 Mio. Euro.

Untergrenze für Anträge
Es ist eine Untergrenze von EUR 500,- vorgesehen. Anträge die eine Zuschusshöhe unter dieser Grenze ergeben werden wohl nicht förderbar sein.

Ab wann kann ein Antrag gestellt werden?

Anträge können nach aktuellen Angaben ab 8.7. 2020 bis inkl. 31.12.2020 gestellt werden. Es ist zu beachten, dass Anträge bis 30.9.2020 zu einer Sofortauszahlung führen sollen, Anträge die nach diesem Stichtag erfolgen werden wohl erst im Zuge der Endabrechnung ausgezahlt werden.

Prüfung durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer

Einen Prüfung iund Bestätigung des Antrags durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ist nur dann erforderlich, wenn

  • die antragstellende Organisationeinen Zuschuss von über 12.000 Euro beantragt,
  • im Jahr 2019 Einnahmen von über 120.000 Euro erzielt hat,
  • im letzten Geschäftsjahr mehr als 10 Arbeitskräfte beschäftigt hat (unselbstständig Beschäftigte und Personen mit freiem Dienstvertrag),
    oder
  • eine gesetzlich anerkannte Kirche, Religionsgemeinschaft oder Einrichtung, der auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, ist.

Welche Kosten sind förderbar?

  • Miete und Pacht
  • Versicherungsprämien
  • Zinsen und Finanzierungskosten-Anteile von Leasing-Raten, wenn die zugrundeliegenden Verträge vor dem 10.03.2020 abgeschlossen wurden
  • Andere vertragliche Zahlungsverpflichtungen – vor allem Kosten für Buchhaltung, Lohnverrechnung, Jahresabschluss und Betriebskosten, jedoch keine Personalkosten
  • Kosten für die Bestätigung des Antrags durch die Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung
  • Lizenzkosten
  • Kosten für Wasser, Energie, Telekommunikation und Reinigung
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, die mindestens 50 % ihres Wertes verloren hat
  • Unmittelbar durch die Corona-Krise verursachte Kosten, z. B. Schutzausrüstung oder Desinfektionsmittel, jedoch keine Personalkosten
  • Nicht geförderte Personalkosten von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.
  • frustrierte Aufwendungen, die nachweislich einer Veranstaltung zugerechnet werden können, die aufgrund von gesetzlich oder behördlich gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise nicht stattfinden konnte.

Die Kosten müssen zwischen 01.04. und dem 30.09.2020 angefallen sein sowie betriebsnotwendig sein.

Ausnahmen

  • Direkt durch die Corona-Krise notwendig gewordene Kosten dürfen bereits ab 10.03. bis 30.09.2020 angefallen sein, z. B. Schutzausrüstung oder Desinfektionsmittel
  • Kosten für frustrierte Aufwendungen, die nachweislich einer Veranstaltung zugerechnet werden können, die aufgrund von gesetzlich oder behördlich gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise nicht stattfinden konnte, müssen vor dem 10.3. angefallen sein.
  • Nicht gefördert werden Kosten, die durch andere Förderungen oder Versicherungsleistungen abgedeckt wurden oder werden.

Hilfreiche Links

Webpage npo-fonds.at

NPO-Unterstützungsfonds im Detail (inkl. Beispiele)

HABEN SIE FRAGEN?

Wir stehen Ihnen jederzeit gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Sie erreichen uns bezüglich einer Terminvereinbarung telefonisch unter +43 (0)2623 72357 , per Mail unter office@gutmann-consulting.at oder über unser Kontaktformular auf unserer Webpage.

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