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Startseite » Steuernews – Blog » Neues aus der Lohnverrechnung

Neues aus der Lohnverrechnung

In diesem Beitrag
  • Alexander Gutmann
  • Januar 10, 2017
  • 16:45

Mit Jahreswechsel gibt es auch im Bereich der Lohnverrechnung zahlreiche Änderungen. In diesem Beitrag finden Sie einen Überblick über die wesentlichsten Änderungen:

 1. Beitragsgrenzen und -werte 2017

            Werte 2016             Werte 2017
Geringfügigkeitsgrenze täglich

EUR      31,92

Entfällt ab 1.1.2017

Geringfügigkeitsgrenze monatlich

EUR    415,72

EUR    425,70

Dienstgeberabgabe: Grenzwert für Pauschbetrag

EUR    623,58

EUR    638,55

Höchstbeitragsgrundlage täglich

EUR    162,00

EUR    166,00

Höchstbeitragsgrundlage monatlich

EUR 4.860,00

EUR 4.980,00

Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (für echte und freie DN)

EUR 9.720,00

EUR 9.960,00

Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung

EUR 5.670,00

EUR 5.810,00

 

2. Ausgleichstaxe wird erhöht

Unternehmen, die 25 DienstnehmerInnen oder mehr haben, müssen einen sogenannten begünstigten behinderten Dienstnehmer (mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 %) einstellen. Tun sie das nicht, so wird eine Ausgleichstaxe fällig. Ab 2017 sind das folgende Beträge pro Monat und pro behindertem Dienstnehmer, der einzustellen wäre:

  • Dienstgeber mit   25 bis   99 Dienstnehmern                         EUR 253,00
  • Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern                         EUR 355,00
  • Dienstgeber mit 400 und mehr Dienstnehmern                    EUR 377,00

 3. Auflösungsabgabe steigt

Die Auflösungsabgabe bei „schädlicher“ Beendigung des Dienstverhältnisses beträgt 2017 bereits EUR 124,00 (EUR 121,00 im Jahr 2016). Für Dienstverhältnisse, die der BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs-Kasse) unterliegen, ist weiterhin keine Auflösungsabgabe zu leisten.

 4. Dienstgeberbeitrag zum FLAF wird gesenkt

Mit 1.1.2017 ist der Dienstgeberbeitrag (DB) zum Familienlastenausgleichsfonds von 4,5 % auf 4,1 % gesenkt worden. Mit 1.1.2018 wird der DB noch weiter auf 3,9 % bzw. im Bonusfall auf 3,8 % gesenkt.

 5. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag bleibt gleich

2017 bleiben die Beitragssätze des Dienstgeberzuschlages (DZ) zum Dienstgeberbeitrag (DB) gleich hoch wie im Jahr 2016.

 6. E-Card Service-Entgelt wird wieder valorisiert

Dienstgeber sind verpflichtet, pro Kalenderjahrein Service-Entgelt für die E-Card ihrer Dienstnehmer einzuheben. Im November 2017 wird das Service-Entgelt für die E-Card 2018 fällig. Der Betrag wird auf EUR 11,35 angehoben. Die Beitragspflicht für mitversicherte Angehörige ist bereits mit dem Jahr 2013 entfallen.

 7. Pensionsabfindung: Grenzbetrag bleibt gleich

Die Barwertfreigrenze – also der Abfindungsgrenzbetrag für die Abfindung der Pension – beträgt auch 2017 unverändert EUR 12.000,00.

 8. Verzugszinsen für ASVG sinken

Die Verzugszinsen für rückständige Sozialversicherungs-Beiträge sind mit 1.1.2017 auf 3,38 % gesunken und sind somit 4,5 %‑Punkte niedriger als noch 2016. Dieser geringere Zinssatz ist auch relevant für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem 1.1.2017 liegen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind.

 9. Entgeltgrenze für Konkurrenzklausel

Eine Konkurrenzklausel kann nur dann rechtswirksam vereinbart werden, wenn das monatliche Entgelt des Dienstnehmers im Jahr 2017 den Betrag von EUR 3.320,00 ohne anteilige Sonderzahlung (20 x tägliche Höchstbeitragsgrenze EUR 166,00) überschreitet.

Bezieht der Dienstnehmer ein geringeres Entgelt, so kann eine vereinbarte Konkurrenzklausel nicht angewandt werden. Das gilt auch bei Unterschreitung wegen einer Teilzeitbeschäftigung.

KONTAKT
Haben Sie Fragen zu Themen der Lohnverrechnung? Das Team von Gutmann Consulting steht Ihnen jederzeit rund um das Thema Lohnverrechnung sowie für Ihre weiteren steuerlichen Anliegen zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns unter office@gutmann-consulting.at oder telefonisch unter +43 2623 72357.

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