Der Härtefallfonds, der grundsätzlich dann zusteht, wenn ein Einkommensrückgang von mindestens 40% vorliegt oder laufende Kosten nicht länger gedeckt werden können, wird für die Zeit November 2021 bis März 2022 verlängert. Die Ersatzrate beträgt 80% zzgl € 100 des Nettoeinkommensentgangs, wobei der maximale Rahmen bei € 2.000 liegt.
Wie bereits aus der Phase 3 bekannt, erfolgt die Beantragung über die eigens eingerichtete Webpage der WKO (Härtefall-Fonds (wko.at)). Die Beantragung ist ab 1.12.2021 bis 2.5.2022 möglich.
Zu beachten ist insbesondere: *)
- Identifizierung mittels digitaler Handy-Signatur.
- 5 Betrachtungszeiträume: November, Dezember 2021, Jänner, Februar, März 2022
- Antragstellung von 01.12.2021 bis 02.05.2022
- rückwirkende Antragstellung für alle 5 Betrachtungszeiträume der Phase 4 bis Montag, 02.05.2022 möglich
- Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme zwischen 01.01.2020 und 31.10.2021 sind förderfähig.
- Mindestförderhöhe EUR 600, im Betrachtungszeitraum 1 und 2 (November und Dezember 2021) EUR 1.100
- Obergrenze pro Betrachtungszeitraum EUR 2.000, maximale Gesamtförderhöhe: EUR 10.000
- Kriterien für wirtschaftlich signifikante Bedrohung: 40% Umsatzeinbruch (im Betrachtungszeitraum 1 und 2 – November und Dezember 2021: 30%) oder laufende Kosten können nicht gedeckt werden, zusätzliche Angaben sind notwendig
- Zum Zeitpunkt der Antragstellung und im gesamten beantragten Betrachtungszeitraum muss eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit ausgeübt werden (z. B. keine Ruhendmeldung bei Gewerbebetrieben).
- Personen, die zum Antragszeitpunkt oder im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, sind nicht förderfähig.
- Kontoverbindungen aus EU- oder EWR-Ländern werden akzeptiert.
- Es wird die Verpflichtung übernommen, die WKO zu informieren und die Förderung zurückzuzahlen, wenn Strafen im Sinne des Punkts 6.1.l der Richtlinie aufgrund einer im Betrachtungszeitraum begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs. 3 COVID-19-MG oder aufgrund von mehrfachen (mindestens zwei) im Betrachtungszeitraum durch die Unterlassung von Einlasskontrollen begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG rechtskräftig verhängt werden.
*) Quelle: Härtefall-Fonds Phase 4 | Sicherheitsnetz für Unternehmer – WKO.at
HABEN SIE FRAGEN?
Wir stehen Ihnen jederzeit gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Sie erreichen uns bezüglich einer Terminvereinbarung telefonisch unter +43 (0)2623 72357 , per Mail unter office@gutmann-consulting.at oder über unser Kontaktformular auf unserer Webpage.
Wir unterstützen und beraten Sie gerne im Zuge der Beantragung von Zuschüssen und Förderungen.