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Startseite » Corona » Neuauflage des Härtefallfonds – Phase 4

Neuauflage des Härtefallfonds – Phase 4

In diesem Beitrag
Titelbild - Gutmann Corona News-Update
  • Alexander Gutmann
  • Dezember 1, 2021
  • 10:34
  • Corona, Härtefallfonds

Mit der Neuauflage des Härtefall-Fonds geht eine wesentliche Krisenunterstützung für Selbstständige in die Verlängerung.

Der Härtefallfonds, der grundsätzlich dann zusteht, wenn ein Einkommensrückgang von mindestens 40% vorliegt oder laufende Kosten nicht länger gedeckt werden können, wird für die Zeit November 2021 bis März 2022 verlängert. Die Ersatzrate beträgt 80% zzgl € 100 des Nettoeinkommensentgangs, wobei der maximale Rahmen bei € 2.000 liegt.

Wie bereits aus der Phase 3 bekannt, erfolgt die Beantragung über die eigens eingerichtete Webpage der  WKO (Härtefall-Fonds (wko.at)). Die Beantragung ist ab 1.12.2021 bis 2.5.2022 möglich.

Zu beachten ist insbesondere: *)

  • Identifizierung mittels digitaler Handy-Signatur.
  • 5 Betrachtungszeiträume: November, Dezember 2021, Jänner, Februar, März 2022
  • Antragstellung von 01.12.2021 bis 02.05.2022
  • rückwirkende Antragstellung für alle 5 Betrachtungszeiträume der Phase 4 bis Montag, 02.05.2022 möglich
  • Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme zwischen 01.01.2020 und 31.10.2021 sind förderfähig.
  • Mindestförderhöhe EUR 600, im Betrachtungszeitraum 1 und 2 (November und Dezember 2021) EUR 1.100
  • Obergrenze pro Betrachtungszeitraum EUR 2.000, maximale Gesamtförderhöhe: EUR 10.000
  • Kriterien für wirtschaftlich signifikante Bedrohung: 40% Umsatzeinbruch (im Betrachtungszeitraum 1 und 2 – November und Dezember 2021: 30%) oder laufende Kosten können nicht gedeckt werden, zusätzliche Angaben sind notwendig
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung und im gesamten beantragten Betrachtungszeitraum muss eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit ausgeübt werden (z. B. keine Ruhendmeldung bei Gewerbebetrieben).
  • Personen, die zum Antragszeitpunkt oder im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, sind nicht förderfähig.
  • Kontoverbindungen aus EU- oder EWR-Ländern werden akzeptiert.
  • Es wird die Verpflichtung übernommen, die WKO zu informieren und die Förderung zurückzuzahlen, wenn Strafen im Sinne des Punkts 6.1.l der Richtlinie aufgrund einer im Betrachtungszeitraum begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs. 3 COVID-19-MG oder aufgrund von mehrfachen (mindestens zwei) im Betrachtungszeitraum durch die Unterlassung von Einlasskontrollen begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG rechtskräftig verhängt werden.

*) Quelle: Härtefall-Fonds Phase 4 | Sicherheitsnetz für Unternehmer – WKO.at

HABEN SIE FRAGEN?

Wir stehen Ihnen jederzeit gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Sie erreichen uns bezüglich einer Terminvereinbarung telefonisch unter +43 (0)2623 72357 , per Mail unter office@gutmann-consulting.at oder über unser Kontaktformular auf unserer Webpage.

Wir unterstützen und beraten Sie gerne im Zuge der Beantragung von Zuschüssen und Förderungen.

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