Zum Inhalt springen
  • Steuerberatung
  • Unternehmensberatung
  • Über Uns
  • Steuernews – Blog
Menü
  • Steuerberatung
  • Unternehmensberatung
  • Über Uns
  • Steuernews – Blog
LOGIN - BMD Klientenportal
  • Startseite
  • Steuernews
  • Alle Beiträge
  • Steuertermine
  • Corona
Startseite » Steuernews – Blog » Mitteilungspflicht für Zahlungen 2015

Mitteilungspflicht für Zahlungen 2015

In diesem Beitrag
  • admin
  • Februar 12, 2016
  • 10:40
  • EStG, Jahresabschluss, Steuern, Steuerreform, Zahlungen

Zahlungen für bestimmte Leistungen im Jahr 2015 müssen bis spätestens 29. Februar 2016 dem zuständigen Betriebsfinanzamt gemeldet werden.

Mitteilungspflicht gem. § 109a EStG

Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Unternehmer müssen bis spätestens 29. Februar 2016 ihrem zuständigen Betriebsfinanzamt Zahlungen an natürliche Personen und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit bekannt geben, die im Laufe des Jahres 2015 außerhalb eines ordentlichen Dienstverhältnisses ausbezahlt wurden. Darunter fallen beispielsweise:

  • Honorare für Leistungen aus einem freien Dienstverhältnis
  • Vergütungen für Aufsichtsräte oder Stiftungsvorstände
  • Vergütungen für sonstige Funktionäre
  • etc.

Eine Meldung kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (inkl Reisekostenersätze) für ein Kalenderjahr ohne Umsatzsteuer nicht mehr als EUR 900,00 pro Person/ Personenvereinigung beträgt. Zu beachten ist, dass das Entgelt für jede einzelne Leistung (inkl. Reisekostenersätze) den Betrag von EUR 450,00 nicht übersteigen darf.

Mitteilung bei Auslandszahlungen iSd § 109b EStG

Auch umfasst von der Meldepflicht sind bestimmte Zahlungen ins Ausland. Das betrifft vor allem Leistungen aus selbstständiger Arbeit die im Inland erbracht wurden. Hierunter fallen beispielsweise Zahlungen an:

  • Unternehmensberater
  • Rechtsanwälte
  • etc.

Die Meldung hat an das Finanzamt zu erfolgen, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des zur Mitteilung Verpflichteten zuständig ist. Die Grenzen sind bei der hier notwendigen Meldung allerdings deutlich höher. Die Mitteilung hat zu unterbleiben, sofern die Zahlungen an den einzelnen ausländischen Leistungserbringer EUR 100.000,00 pa nicht übersteigen, ein Steuerabzug nach § 99 EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgt oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft geleistet wird, die einem Steuersatz von zumindest 15% unterliegt.

Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen!
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns unter +43 (0)2623 72357, unter office@gutmann-consulting.at oder über unser Kontaktformular.

Diese Seite Teilen:
Share on facebook
Facebook
Share on twitter
Twitter
Share on linkedin
LinkedIn
Share on pinterest
Pinterest
Share on xing
XING
Share on whatsapp
WhatsApp
Share on email
Email
Share on print
Print

In diesem Beitrag

SteuerNews
Startseite
Beiträge aus unserem Blog:
Das Steuerbuch 2021 – Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020
23. Februar 2021
gesamten Beitrag lesen >
Titelbild - Gutmann Corona News-Update
Kurzarbeit geht in Phase 4 – Verlängerung bis Juni 2021
22. Februar 2021
gesamten Beitrag lesen >
Titelbild - Gutmann Corona News-Update
Investitionsprämie – Verlängerung der Antragsfrist geplant
19. Februar 2021
gesamten Beitrag lesen >
Steuerberatung
  • Steuerliche Vertretung
  • Internationale Steuergestaltung
  • Umgründungen
  • Fiskalvertretung
  • Betriebsprüfung
  • Betriebsübergaben und – Aufgaben
  • Buchhaltung
  • Jahresabschluss und Bilanzierung
  • Lohnverrechnung
Menü
  • Steuerliche Vertretung
  • Internationale Steuergestaltung
  • Umgründungen
  • Fiskalvertretung
  • Betriebsprüfung
  • Betriebsübergaben und – Aufgaben
  • Buchhaltung
  • Jahresabschluss und Bilanzierung
  • Lohnverrechnung
Unternehmensberatung
  • Gründerberatung
  • Restrukturierungsberatung
  • DSGVO-Beratung
  • Förderberatung
Menü
  • Gründerberatung
  • Restrukturierungsberatung
  • DSGVO-Beratung
  • Förderberatung
Logo - Gutmann Consulting Steuerberatungs OG
Gutmann Consulting Steuerberatungs OG
Wampersdorferstraße 34, A-2486 Pottendorf
  • auf der Karte ansehen
  • +43 (0)2623 72357
  • office@gutmann-consulting.at
  • AGB
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Kontakt
  • Sitemap
Menü
  • AGB
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Kontakt
  • Sitemap
Öffnungszeiten

Montag 08:00 – 15:00
Dienstag 08:00 – 15:00
Mittwoch 08:00 – 15:00
Donnerstag 08:00 – 15:00
Freitag 08:00 – 12:00

Facebook-f
Linkedin
Steuerberatung
  • Steuerliche Vertretung
  • Internationale Steuergestaltung
  • Umgründungen
  • Fiskalvertretung
  • Betriebsprüfung
  • Betriebsübergaben und – Aufgaben
  • Buchhaltung
  • Jahresabschluss und Bilanzierung
  • Lohnverrechnung
Menü
  • Steuerliche Vertretung
  • Internationale Steuergestaltung
  • Umgründungen
  • Fiskalvertretung
  • Betriebsprüfung
  • Betriebsübergaben und – Aufgaben
  • Buchhaltung
  • Jahresabschluss und Bilanzierung
  • Lohnverrechnung
Unternehmensberatung
  • Gründerberatung
  • Restrukturierungsberatung
  • DSGVO-Beratung
  • Förderberatung
Menü
  • Gründerberatung
  • Restrukturierungsberatung
  • DSGVO-Beratung
  • Förderberatung
Über Gutmann Consulting
  • Steuerberatung
  • Unternehmensberatung
  • Über Uns
  • Steuernews – Blog
Menü
  • Steuerberatung
  • Unternehmensberatung
  • Über Uns
  • Steuernews – Blog
BERECHNUNGSPROGRAMME
STEUER-NEWS
Kontaktieren Sie UNS
LOGIN - BMD Klientenportal