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Startseite » Steuernews – Blog » Hinzurechnungsbesteuerung für Körperschaften

Hinzurechnungsbesteuerung für Körperschaften

In diesem Beitrag
  • Alexander Gutmann
  • Juli 22, 2018
  • 15:50
  • GmbH, Hinzurechnungsbesteuerung, Jahressteuer, Körperschaft, Körperschaftssteuer, KÖST, Steuer

Hinzurechnungsbesteuerung für Passiveinkünfte von niedrigbesteuerten  Auslandskörperschaften

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurde mit dem neu geschaffenen §10a KStG die sog. Hinzurechnungsbesteuerung eingeführt. Die Beschlussfassung erfolgte am 4.7.2018 im Nationalrat.  Hierdurch wurden die Artikel 7 und 8 der ATAD (EU Anti Tax Avoidance Directive) in nationales Recht überführt.

Gegenstand der Hinzurechnungsbesteuerung

Die Besteuerung findet Anwendung auf Passiveinkünfte von niedrig besteuerten ausländischen Körperschaften die durch eine inländische Körperschaft beherrscht werden. Unter Passiveinkünfte fallen vor allem

  • Lizenzgebühren
  • Zinsen
  • Dividenden
  • Erträge aus Beteiligungsverkäufen oder Finanzierungsleasing

Eine Körperschaft gilt als beherrscht, wenn die inländische Körperschaft mind. 50% der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder ihr mind. 50% der Gewinnanteile zustehen. Dies gilt sowohl für unmittelbar als auch mittelbar gehaltene Anteile. Unter Niedrigbesteuerung wird eine Besteuerung von nicht mehr als 12,5% angesehen.

Die Hinzurechnung der Einkünfte erfolgt nach österreichischen Bestimmungen, und nunmehr nicht erst zum Zeitpunkt der Ausschüttung. Vielmehr sind die Einkünfte bereits im laufenden Jahr der Körperschaftssteuer zu unterwerfen.

Es gibt zahlreiche Zusatzbestimmungen, vor allem hinsichtlich der Definition von Passiveinkünften, Substanznachweisen zur Qualifikation von Einkünften oder auch Bestimmungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen. Weiter soll die genaue Umsetzung im Verordnungswege erfolgen. Es ist somit die Veröffentlichung der entsprechenden Verordnung durch das BMF abzuwarten.

Inkrafttreten

Die Hinzurechungsbesteuerung soll mit 1.1.2019 in Kraft treten und erstmals für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2018 beginnen zur Anwendung kommen.

Haben Sie weitere Fragen?
Wir stehen Ihnen jederzeit gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Sie erreichen uns bezüglich einer Terminvereinbarung telefonisch unter +43 (0)2623 72357 , per Mail unter office@gutmann-consulting.at oder über unser Kontaktformular auf unserer Webpage.

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