Zum Inhalt springen
  • Steuerberatung
  • Unternehmensberatung
  • Über Uns
  • Steuernews – Blog
Menü
  • Steuerberatung
  • Unternehmensberatung
  • Über Uns
  • Steuernews – Blog
LOGIN - BMD Klientenportal
  • Startseite
  • Steuernews
  • Alle Beiträge
  • Steuertermine
  • Corona
Startseite » Steuernews – Blog » Formular E 30 – Familienbonus plus ab 1.1.2019

Formular E 30 – Familienbonus plus ab 1.1.2019

In diesem Beitrag
  • Alexander Gutmann
  • Dezember 21, 2018
  • 10:30
  • Familie, Familienbonus, Lohnverrechnung, Steuern

In den vergangenen Monaten haben wir bereits ausführlich über den ab 1.1.2019 geltenden Familienbonus berichtet. Nunmehr ist auch das entsprechende Formular E 30 seitens des Finanzamts verfügbar. In diesem Beitrag finden Sie die wichtigsten Informationen rund um die Möglichkeiten der Inanspruchnahme und wie das Formular E 30 auszufüllen ist.

Möglichkeiten der Inanspruchnahme des Familienbonus plus

  • im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommenssteuererklärung (jährlich im Nachhinein)
  • monatlich über die Lohnverrechnung (Berücksichtigung im Zuge der Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber)

Die monatliche Berücksichtigung im Zuge der Lohnabrechnung ist ab Jänner 2019 möglich.

Formular E30

Auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen steht das Formular E 30 ab sofort zur Verfügung. Für Familien ohne Zugang zu einem Computer liegen die Formulare in gewohnter Weise ab Anfang Dezember in den Finanzämtern auf.

Der Familienbonus findet sich auf dem Formular unter unkt 3. Auf dem Formular sind zahlreiche Informationen enthalten die die einzelnen Berücksichtigungsmöglichkeiten darstellen. Im Folgenden finden Sie eine Wiedergabe der wesentlichen Bestimmungen

Familenbonus für den Familienbeihilfebezieher *)

Wenn Sie Familienbeihilfenbezieherin/Familienbeihilfenbezieher sind, beachten Sie bitte:

Wenn Sie für das Kind keine Unterhaltszahlungen (Alimente) erhalten, gilt Folgendes:

  • Sie können erklären, dass der ganze Familienbonus Plus bei Ihnen in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden soll; in diesem Fall darf Ihre (Ehe)Partnerin/Ihr (Ehe)Partner keinen Familienbonus Plus bei seinem/ihrem Arbeitgeber beanspruchen.
  • Sie können erklären, dass der halbe Familienbonus Plus bei Ihnen in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden soll; in diesem Fall kann Ihre (Ehe)Partnerin/Ihr (Ehe)Partner ebenfalls den halben Familienbonus Plus bei seinem/ihrem Arbeitgeber beanspruchen.

Wenn Sie für das Kind Unterhaltszahlungen (Alimente) erhalten, gilt Folgendes:

  • Sie können erklären, dass der halbe Familienbonus Plus bei Ihnen berücksichtigt werden soll; in diesem Fall kann der/die Unterhaltsverpflichtete ebenfalls den halben Familienbonus Plus bei seinem/ihrem Arbeitgeber beanspruchen, sofern er/sie den Unterhalt auch tatsächlich leistet.
  • Bei Einvernehmen mit dem anderen Elternteil können Sie erklären, dass der ganze Familienbonus Plus bei Ihnen berücksichtigt werden soll; in diesem Fall darf der/die Unterhaltsverpflichtete keinen Familienbonus Plus bei seinem/ihrem Arbeitgeber beanspruchen.
  • Sollten Sie eine neue (Ehe)Partnerschaft eingegangen sein, kann Ihre (Ehe)Partnerin/Ihr (Ehe)Partner keinen Familienbonus Plus beanspruchen.

Wenn Sie (Ehe)Partnerin/(Ehe)Partner des Familienbeihilfenbeziehers sind, beachten Sie bitte

  • Sie können keinen Familienbonus Plus beantragen, wenn für das Kind Unterhaltszahlungen (Alimente) geleistet werden.
  • Sie können erklären, dass der ganze Familienbonus Plus bei Ihnen in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden soll; in diesem
    Fall darf die Familienbeihilfenbezieherin/der Familienbeihilfenbezieher keinen Familienbonus Plus bei ihrem/seinem Arbeitgeber
    beanspruchen.
  • Sie können erklären, dass der halbe Familienbonus Plus bei Ihnen in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden soll; in diesem
    Fall kann die Familienbeihilfenbezieherin/der Familienbeihilfenbezieher ebenfalls den halben Familienbonus Plus bei ihrem/seinem
    Arbeitgeber beanspruchen.

Familenbonus für den Unterhaltszahler

Wenn Sie Unterhaltsverpflichtete(r) sind, beachten Sie bitte:

  • Der Familienbonus Plus kann nur für ein Kind berücksichtigt werden, für das Familienbeihilfe bezogen wird.
  • Der Familienbonus Plus setzt voraus, dass Sie für das Kind den gesetzlichen Unterhalt in der vorgeschriebenen Höhe leisten. Er steht Ihnen für das gesamte Kalenderjahr nur zu, wenn Sie auch für das gesamte Kalenderjahr den vollen gesetzlichen Unterhalt leisten.
  • Sie können erklären, dass der halbe Familienbonus Plus bei Ihnen berücksichtigt werden soll; in diesem Fall kann der/die Familienbeihilfenberechtigte ebenfalls den halben Familienbonus Plus bei seinem/ihrem Arbeitgeber beanspruchen.
  • Bei Einvernehmen mit dem anderen Elternteil können Sie erklären, dass der ganze Familienbonus Plus bei Ihnen berücksichtigt werden soll; in diesem Fall darf der/die Familienbeihilfenberechtigte keinen Familienbonus Plus bei seinem/ihrem Arbeitgeber beanspruchen.

Weitere Informationen zum Familienbonus seitens des BMF finden Sie unter diesem Link

Haben Sie Fragen?

Wir stehen Ihnen jederzeit gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Sie erreichen uns bezüglich einer Terminvereinbarung telefonisch unter +43 (0)2623 72357 , per Mail unter office@gutmann-consulting.at oder über unser Kontaktformular auf unserer Webpage.

 

*) Quelle: Formular E30 (https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/E30.pdf)

Diese Seite Teilen:
Share on facebook
Facebook
Share on twitter
Twitter
Share on linkedin
LinkedIn
Share on pinterest
Pinterest
Share on xing
XING
Share on whatsapp
WhatsApp
Share on email
Email
Share on print
Print

In diesem Beitrag

SteuerNews
Startseite
Beiträge aus unserem Blog:
Unterstützungsfonds für Non-Profit-Organisationen (NPO-Fonds) geht in die nächste Runde
3. März 2021
gesamten Beitrag lesen >
Titelbild - Gutmann Corona News-Update
Zahlungserleichterungen betreffend ÖGK-Beiträgen
1. März 2021
gesamten Beitrag lesen >
Das Steuerbuch 2021 – Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020
23. Februar 2021
gesamten Beitrag lesen >
Steuerberatung
  • Steuerliche Vertretung
  • Internationale Steuergestaltung
  • Umgründungen
  • Fiskalvertretung
  • Betriebsprüfung
  • Betriebsübergaben und – Aufgaben
  • Buchhaltung
  • Jahresabschluss und Bilanzierung
  • Lohnverrechnung
Menü
  • Steuerliche Vertretung
  • Internationale Steuergestaltung
  • Umgründungen
  • Fiskalvertretung
  • Betriebsprüfung
  • Betriebsübergaben und – Aufgaben
  • Buchhaltung
  • Jahresabschluss und Bilanzierung
  • Lohnverrechnung
Unternehmensberatung
  • Gründerberatung
  • Restrukturierungsberatung
  • DSGVO-Beratung
  • Förderberatung
Menü
  • Gründerberatung
  • Restrukturierungsberatung
  • DSGVO-Beratung
  • Förderberatung
Logo - Gutmann Consulting Steuerberatungs OG
Gutmann Consulting Steuerberatungs OG
Wampersdorferstraße 34, A-2486 Pottendorf
  • auf der Karte ansehen
  • +43 (0)2623 72357
  • office@gutmann-consulting.at
  • AGB
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Kontakt
  • Sitemap
Menü
  • AGB
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Kontakt
  • Sitemap
Öffnungszeiten

Montag 08:00 – 15:00
Dienstag 08:00 – 15:00
Mittwoch 08:00 – 15:00
Donnerstag 08:00 – 15:00
Freitag 08:00 – 12:00

Facebook-f
Linkedin
Steuerberatung
  • Steuerliche Vertretung
  • Internationale Steuergestaltung
  • Umgründungen
  • Fiskalvertretung
  • Betriebsprüfung
  • Betriebsübergaben und – Aufgaben
  • Buchhaltung
  • Jahresabschluss und Bilanzierung
  • Lohnverrechnung
Menü
  • Steuerliche Vertretung
  • Internationale Steuergestaltung
  • Umgründungen
  • Fiskalvertretung
  • Betriebsprüfung
  • Betriebsübergaben und – Aufgaben
  • Buchhaltung
  • Jahresabschluss und Bilanzierung
  • Lohnverrechnung
Unternehmensberatung
  • Gründerberatung
  • Restrukturierungsberatung
  • DSGVO-Beratung
  • Förderberatung
Menü
  • Gründerberatung
  • Restrukturierungsberatung
  • DSGVO-Beratung
  • Förderberatung
Über Gutmann Consulting
  • Steuerberatung
  • Unternehmensberatung
  • Über Uns
  • Steuernews – Blog
Menü
  • Steuerberatung
  • Unternehmensberatung
  • Über Uns
  • Steuernews – Blog
BERECHNUNGSPROGRAMME
STEUER-NEWS
Kontaktieren Sie UNS
LOGIN - BMD Klientenportal