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BREXIT – abgabenrechtliche Auswirkungen per 1.1.2021

In diesem Beitrag
Titelbild - Brexit
  • Alexander Gutmann
  • Januar 5, 2021
  • 15:49
  • BREXIT, Ertragssteuer, Großbritannien, Umsatzstsuer

Mit Ablauf des 31.12.2020 verlässt das Vereinigte Königreich entsprechend dem Austrittsabkommen aus dem Jahr 2017 nun auch abgabenrechtlich die EU. Die Verhandlungen über die künftigen Beziehungen mit dem Vereinigten Königreich wurden am 24. Dezember 2020 erfolgreich abgeschlossen. Wir wollen in diesem Beitrag die wesentlichen abgabenrechtlichen Folgen zusammenfassen:

Quelle: Steuern & Brexit (bmf.gv.at)

Ertragssteuern

Der Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU erfolgt mit Ablauf des 31. Jänner 2020. Allerdings sieht das Austrittsabkommen eine Übergangsperiode bis (voraussichtlich) zum 31. Dezember 2020 vor, während der das Vereinigte Königreich in jeder Hinsicht weiterhin als Mitgliedsstaat der EU behandelt wird. Ertragsteuerliche Folgen treten folgedessen erst mit Ablauf dieser Übergangsperiode, somit (voraussichtlich) ab 1. Jänner 2021 ein.

Im Bereich der Ertragsteuern ist das Vereinigte Königreich für Zeiträume nach der Übergangsperiode wie ein Drittstaat zu behandeln. Sämtliche begünstigende Bestimmungen, die nur im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten in Anspruch genommen werden können, finden daher für Vorgänge, die nach dem Eintritt des Brexit stattfinden, keine Anwendung mehr.   

Für Unternehmen ergeben sich in Bezug auf die Wegzugsbesteuerung sowohl nach den Bestimmungen des EStG 1988 als auch des UmgrStG folgende Änderungen für Zeiträume nach der Übergangsperiode: Im Falle eines Wegzugs kommt es zur sofortigen Besteuerung. Dementsprechend kann im betrieblichen Bereich ein Antrag auf Ratenzahlung nicht mehr gestellt werden. Dies gilt für alle betrieblichen Wegzugsfälle gemäß § 6 Z 6 EStG 1988, die nach Auslaufen der Übergangsperiode erfolgen, sowie für Umgründungen iSd UmgrStG, die nach dem Auslaufen der Übergangsperiode beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden. Weiters können österreichische Unternehmen (Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften) bzw. natürliche Personen für Einbringungen von Kapitalanteilen in eine britische Gesellschaft nach Ablauf der Übergangsperiode auch nicht mehr die Möglichkeit der Buchwerteinbringung bzw. der Beantragung einer Nichtfestsetzung (sogenannter „Anteilstausch“ gemäß § 16 Abs. 1a und § 17 Abs. 1a UmgrStG) in Anspruch nehmen.

Für Unternehmen, die allerdings bereits vor Auslaufen der Übergangsperiode weggezogen sind, und die anlässlich des Wegzugs vor 2016 die Nichtfestsetzung bzw. ab 2016 die Ratenzahlung der Steuer beantragt haben, führt das spätere Auslaufen der Übergangsperiode jedoch zu keiner sofortigen Besteuerung bzw. zu keiner sofortigen Fälligstellung offener Raten. Dies gilt auch, wenn die Wegzugsteuer für Umgründungen iSd UmgrStG, die davor beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden, nicht festgesetzt worden ist oder in Raten entrichtet werden kann.

Für Unternehmen entfallen mit Auslaufen der Übergangsperiode auch die Vorschriften aus der Mutter-Tochter-Richtlinie, der Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie und der Fusionsrichtlinie im Verhältnis zu dem Vereinigten Königreich: Für österreichische Unternehmen mit verbundenen Unternehmen in dem Vereinigten Königreich bzw. für britische Unternehmen mit verbundenen Unternehmen in Österreich betrifft dies die Inanspruchnahme der Quellensteuerfreiheit für Dividenden gemäß § 94 Z 2 EStG 1988 sowie der Quellensteuerfreiheit für Zinsen und Lizenzgebühren gemäß § 99a EStG 1988. Diesbezüglich sind hinsichtlich Dividenden, Zinsen und Lizenzen vergleichbare Regelungen in dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich vorgesehen, welche in Bezug auf die österreichischen Steuern bereits seit 1. Jänner 2020 Anwendung finden.

Umsatzsteuer

Ab dem 1. Jänner 2021 gilt das Vereinigte Königreich entsprechend dem Austrittsabkommen nicht mehr als Gemeinschaftsgebiet und es kommen (grundsätzlich) die umsatzsteuerlichen Bestimmungen für Drittländer zur Anwendung. Nach Artikel 8 des Protokolls zu Irland und Nordirland, soll Nordirland auch nach dem 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Bestimmungen zu Waren jedoch weiterhin als Gemeinschaftsgebiet gelten. Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Bestimmungen für Waren von und nach Nordirland kommen daher weiterhin die Regelungen für EU-Mitgliedstaaten zur Anwendung.

Überdies enthält Artikel 51 des Austrittsabkommens Übergangsregelungen für Umsätze vor dem 1. Jänner 2021.

Verschiedene Informationen zu den umsatzsteuerlichen Folgen des Brexit finden Sie auf der Seite der Europäischen Kommission. Beachten Sie jedoch, dass die Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich noch nicht abgeschlossen sind.

 Auf Basis des Austrittsabkommens und den Informationen auf der Seite der Kommission sind insbesondere folgende Änderungen für Umsätze ab dem 1. Jänner 2021 zu beachten:

Innergemeinschaftliche Lieferung/Ausfuhr in ein Drittland

Ab dem 1. Jänner 2021 treten bei Lieferungen in das Vereinigte Königreich, ausgenommen dem Gebiet Nordirland, (echt steuerfreie) Ausfuhrlieferungen (§ 6 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 1 UStG 1994) an die Stelle von (echt steuerfreien) innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 7 Abs. 1 UStG 1994).

Lieferungen nach Nordirland sind bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen auch nach dem 31. Dezember 2020 als innergemeinschaftliche Lieferungen zu behandeln. Voraussetzung ist beispielsweise die Mitteilung einer gültigen UID Nummer durch den Erwerber (Art. 7 Abs. 1 Z 4 UStG 1994).

Innergemeinschaftlicher Erwerb bzw. innergemeinschaftlicher Versandhandel/Einfuhr

Ab dem 1. Jänner 2021 sind Lieferungen aus dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland, nach Österreich grundsätzlich als Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994) zu versteuern. Im B2B-Bereich tritt die Einfuhr quasi an die Stelle des innergemeinschaftlichen Erwerbes (Art. 1 UStG 1994). Der Vorsteuerabzug für Einfuhren ist unter den Voraussetzungen des § 12 Abs.1 Z 2 UStG 1994 möglich. Im B2C Bereich ersetzt die Einfuhr die Regelungen zum innergemeinschaftlichen Versandhandel (Art. 3 Abs. 3 UStG 1994).

Lieferungen von Nordirland nach Österreich sind unter den allgemeinen Voraussetzungen auch nach dem 31. Dezember 2020 als innergemeinschaftliche Erwerbe bzw. innergemeinschaftlicher Versandhandel zu behandeln.

UID-Nummer

Ab dem 1. Jänner 2021 gelten britische UID-Nummern (Länderpräfix „GB“) nicht mehr als UID-Nummer eines Mitgliedstaates. Die Gültigkeit britischer UID-Nummern, ausgenommen nordirischer UID-Nummern, kann ab diesem Zeitpunkt im Rahmen des Bestätigungsverfahrens nicht mehr überprüft werden. Bestätigungsverfahren für UID-Nummern mit dem Präfix „GB“ sollten daher bis spätestens 31. Dezember 2020 durchgeführt werden.

Nordirische UID-Nummern enthalten gemäß der Richtlinie (EU) 2020/1756 den Ländercode „XI“.

Zusammenfassende Meldung (ZM)

Nach dem Brexit ist die Abgabe von ZM bei grenzüberschreitenden Umsätzen mit dem Vereinigten Königreich nur mehr für Lieferungen von bzw. nach Nordirland erforderlich.

UID-Nummern mit dem Länderpräfix „GB“ können nicht mehr in Zusammenfassende Meldungen für Meldezeiträume nach dem 31. Dezember 2020 aufgenommen werden. Nach dem 31. Dezember 2020 ist eine Berichtigung betreffend Meldezeiträume, die vor dem 1. Jänner 2021 liegen, in Form einer Anpassung der ursprünglichen Zusammenfassenden Meldung auch weiterhin möglich.

Vorsteuererstattungsverfahren

Erstattung britischer Vorsteuern durch österreichische Unternehmen:

Die Erstattung von britischer Umsatzsteuer die nach dem 31. Dezember 2020 gezahlt wurde, richtet sich nach den Regelungen des Vereinigten Königreichs.

In Österreich ansässige Unternehmen können eine Erstattung für Umsatzsteuer aus Rechnungen über in Nordirland steuerbare Lieferungen elektronisch unter gewissen Voraussetzungen im herkömmlichen EU Erstattungsverfahren elektronisch beantragen. Voraussetzung ist neben einer gültigen österreichischen UID-Nummer, dass in der betreffenden Rechnung nur Umsatzsteuer für Lieferungen ausgewiesen ist.

Erstattung österreichischer Vorsteuern:

Die Erstattung von Umsatzsteuer die nach dem 31. Dezember 2020 gezahlt wurde, richtet sich für die im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen nach den Regelungen für die Erstattung an Unternehmen in Drittlandsgebieten (siehe hierzu Formular U5 und U5a).

Für in Nordirland ansässige Unternehmen richtet sich die Erstattung nach den Regelungen für im Unionsgebiet ansässige Unternehmen, wenn alle der folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Antragsteller ist in Nordirland niedergelassen und besitzt eine gültige nordirische UID-Nummer.
  • Die Rechnung, für die eine Erstattung beantragt wird, beinhaltet nur Umsatzsteuer aus Lieferungen.

Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, ist das Verfahren für im Unionsgebiet ansässige Unternehmen anzuwenden und die Anträge sind über das (nordirische) elektronische Portal einzubringen. Liegen die Voraussetzungen hingegen nicht vor, weil z.B. in einer Rechnung auch Umsatzsteuer für Dienstleistungen ausgewiesen wird, richtet sich die Erstattung für alle in dieser Rechnung ausgewiesenen Lieferungen und Dienstleistungen nach dem Verfahren für Drittlandsunternehmen (siehe hierzu Formular U5 und U5a).

Genauere Informationen sind dem von der Kommission zur Verfügung gestellten Dokument zu Mehrwertsteuer bei Dienstleistungen zu entnehmen.

Allgemeine Informationen zum Vorsteuererstattungsverfahren finden Sie hier.

MOSS/eVAT

Ab dem 1. Jänner 2021 kann MOSS bzw. eVAT nicht mehr für Dienstleistungen in das Vereinigte Königreich verwendet werden. Die Versteuerung im Vereinigten Königreich richtet sich nach britischem Recht. Für Umsätze die vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt wurden siehe die Ausführungen zur Übergangsregelung für Umsätze vor dem 1. Jänner 2021.

Im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen können die in der EU steuerbaren Dienstleistungen ab dem 1. Jänner 2021 über das „Drittlandsschema“ gemäß § 25a UStG 1994 (eVAT) erklären und entrichten.

Diese Rechtsfolgen gelten auch für in Nordirland erbrachte Dienstleistungen bzw. für die Dienstleistungen nordirischer Unternehmen.

Zu den Folgen des Brexit für die Anwendung des MOSS/eVAT sowie zur Rechtslage ab dem 1. Juli 2021 siehe die Informationen der Kommission zu den umsatzsteuerlichen Folgen des Brexit. Beachten Sie, dass dort die Bezeichnung „KEA“ für den One-Stop-Shop (MOSS/eVAT) verwendet wird.

Katalogleistungen B2C

Leistungen gemäß § 3a Abs. 14 UStG 1994 („Katalogleistungen“) an im Vereinigten Königreich ansässige Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 sind ab dem 1. Jänner 2021 nicht am Unternehmerort (Inland, § 3a Abs. 7 UStG 1994), sondern im Vereinigten Königreich steuerbar. Bei Dauerleistungen hat die Abgrenzung entsprechend UStR Rz 2619 ff. zu erfolgen. Dies gilt auch für Leistungen an in Nordirland ansässige Nichtunternehmer.

Verlagerung Leistungsort

Ab dem 1. Jänner 2021 kann es gemäß § 3a Abs. 15 und 16 UStG 1994 zu Verlagerungen des Leistungsortes kommen.

Fiskalvertreter

Nach dem Brexit kann es für Unternehmer aus dem Vereinigten Königreich erforderlich sein, einen Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs. 7 UStG 1994 zu bestellen.

Übergangsregelung für Umsätze vor dem 1. Jänner 2021

In Bezug auf die vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführten Umsätze mit einem grenzüberschreitenden Element zwischen dem Gebiet des Vereinigten Königreichs und Österreich gilt das Vereinigte Königreich grundsätzlich als Mitgliedsstaat und Gemeinschaftsgebiet.

Beginnt die Warenbewegung einer Lieferung von Österreich in das Vereinigten Königreich vor dem 1. Jänner 2021 (hinsichtlich des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs bei Lieferungen siehe UStR Rz 3982), gilt das Vereinigte Königreich hinsichtlich dieser Lieferungen noch als Mitgliedstaat. Solche Lieferungen sind keine Ausfuhr in ein Drittland. Es können die Regelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftlichen Versandhandel zur Anwendung kommen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Waren vor oder nach dem 1. Jänner 2021 beim Kunden ankommen. Beachten Sie, dass gemäß den Informationen der Kommission zu den umsatzsteuerlichen Folgen des Brexit in Bezug auf Waren (Seite 8) beim Transport vom Vereinigten Königreich in die EU jedoch eine Zollmeldung notwendig sein kann.

Beginnt die Warenbewegung einer Lieferung vom Vereinigten Königreich nach Österreich vor dem 1. Jänner 2021 (hinsichtlich des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs bei Lieferungen siehe UStR Rz 3982), liegt keine Einfuhr aus einem Drittland vor. Die Lieferung ist nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen als innergemeinschaftlicher Erwerb zu versteuern (Art. 1 Abs. 1 UStG 1994). Dies gilt unabhängig davon, ob die Waren vor oder nach dem 1. Jänner 2021 beim Kunden ankommen.

Nach Artikel 51 des Austrittsabkommens sind Erstattungsanträge betreffend Umsatzsteuer die vor dem 1. Jänner 2021 gezahlt wurde, spätestens am 31. März 2021 zu stellen, wenn diese von einem im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen gestellt werden. Diese verkürzte Frist gilt auch für in Nordirland ansässige Unternehmen. Umgekehrt sind auch Anträge über die Erstattung von Vorsteuern für im Vereinigten Königreich (hierzu zählt auch das Gebiet Nordirland) gezahlte Umsatzsteuer durch EU Unternehmen bis 31. März 2021 zu stellen.

Umsätze, die vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt wurden, können unter den allgemeinen Voraussetzungen über MOSS bzw. eVAT erklärt werden. Die Berichtigung britischer Umsatzsteuer im Rahmen einer MOSS oder eVAT Erklärung ist nur bis 31. Dezember 2021 möglich.

§ 48 BAO

Nach dem Brexit kann es vermehrt zu Fällen des § 48 Bundesabgabenordnung (BAO) kommen, weil nicht sicher ist, ob das Vereinigte Königreich vergleichbare Regelungen hinsichtlich der Steuerpflicht von im Inland (bzw. der EU) unecht befreiten Umsätzen vorsieht.

Verbrauchsteuern

Die grenzüberschreitende Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Tabakwaren, Alkohol, Bier, Schaumwein, Wein und sonstige gegorene Getränke, Zwischenerzeugnisse sowie Mineralöl) innerhalb der EU – unter Steueraussetzung oder bei bereits erfolgter Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr („versteuert“) – unterliegt den in der Richtlinie 2008/118/EG und den dazugehörigen Durchführungsverordnungen festgelegten Bedingungen und Verfahren.

Im Fall der Steueraussetzung müssen die Wirtschaftsbeteiligten registriert und zugelassen sein; die Verfahren werden durch die computergestützten europaweiten IT-Systeme EMCS (Beförderungskontrollsystem) und SEED (Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten) unterstützt. Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs hingegen unterliegt einem papiergestützten Verfahren, ohne gesonderte Zulassung der Wirtschaftsbeteiligten. Vorgesehen ist in diesem Fall eine vorherige Anzeige beim Zollamt über Art und Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die empfangen werden sollen, weiters ist eine Sicherheit zu hinterlegen, die die zu erwartende Verbrauchsteuerschuld abdeckt. Ein vereinfachtes Begleitdokument hat die Warenbeförderung zu begleiten.

Der Austritt des Vereinigten Königsreichs hat Auswirkungen auf alle Wirtschafts¬beteiligten, die an grenzüberschreitenden EU-internen Beförderungen nach dem, aus dem oder über das Vereinigte Königsreich beteiligt sind. So sollten sich insbesondere Versender, Empfänger und Bürgen auf einen Austritt des Vereinigten Königsreichs vorbereiten und sich mit den für sie ab dem Ende des Übergangszeitraums (voraussichtlich 31. Dezember 2020) geltenden neuen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten ausein¬ander-setzen.

Im Falle des Austritts des Vereinigten Königsreichs aus der EU mit einem Abkommen sind die Übergangs-regelungen dieses Austrittsvertrags anzuwenden und finden die EU-Verbrauch¬steuer¬vorschriften für den Übergangs¬zeitraum weiterhin Anwendung. Insbesondere sieht das Austrittsabkommen vor, dass die Richtlinie 2008/118/EG Anwendung findet auf Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung sowie im steuerrechtlich freien Verkehr aus dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königsreichs in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt, sofern die Beförderung vor dem Ablauf des Über¬gangszeitraums beginnt und nach seinem Ablauf endet. Elektronische Beförderungs-verfahren, die vor Ende der Frist mit einem tatsächlichen Abgangszeitpunkt der Waren nach Ende der Übergangsfrist eröffnet werden, sollen nicht zulässig sein. SEED und EMCS bleiben bis zum Ende der Übergangsfrist weiter anwendbar.

Nach Ende dieser Übergangsfrist ist das Vereinigte Königsreich als Drittland zu behandeln und Waren-beförderungen sind dem Zollverfahren zu unterwerfen. Sämtliche Datenbanken werden elektronisch getrennt, lediglich historische Abfragen sollen möglich bleiben. Für Nordirland soll bis auf weiteres eine begrenzte Zahl von EU-Regeln weiterhin gelten, die unerlässlich sind, um eine „harte Grenze“ mit Zollkontrollen zwischen Irland und Nordirland zu vermeiden. Dazu gehören im Verkehr der EU mit Nordirland unter anderem die EU-Verbrauchsteuerregelungen, z.B. auch das Verfahren der Steueraussetzung (EMCS), sowie der Zollkodex der EU (samt Durchführungsrechtsakten), der in Nordirland weiterhin gelten wird.

Detaillierte Informationen zur Beförderung von Verbrauchsteuerwaren nach dem 31. Dezember 2020 aus dem/in das Vereinigte/n Königreich entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden EMCS-Newsletter (PDF, 39 KB)bzw. können Sie auch Ihr Zollamt kontaktieren, insbesondere betreffend Informationen über das Vorgehen im Falle offener Beförderungen.

HABEN SIE FRAGEN?

Wir stehen Ihnen jederzeit gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Sie erreichen uns bezüglich einer Terminvereinbarung telefonisch unter +43 (0)2623 72357 , per Mail unter office@gutmann-consulting.at oder über unser Kontaktformular auf unserer Webpage.

 

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