Seitens der Bundesregierung wurden kürzlich weitere Hilfsmaßnahme im Zuge der Bekämpfung der Corona-Krise beschlossen beziehungsweise verlängert. Eine dieser Maßnahmen betrifft die Ausweitung der Zeitrahmens für Ratenzahlungen für Abgabenrückstände.
Nach den allgemein gültigen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung können Abgabenrückstände, deren sofortige Entrichtung mit erheblichen Härten verbunden wäre, in Raten entrichtet werden, wenn die Einbringlichkeit dadurch nicht gefährdet wird. Eine Ratenvereinbarung auf dieser Grundlage wird für längstens 12 Monate getroffen. Im Falle einer Ratenvereinbarung fallen seit dem 15. März 2020 und noch bis 30. März 2021 keine Zinsen an. Ab dem 1. April 2021 werden die ausständigen Beträge zu verzinsen sein, und zwar nach heutigem Stand mit 1,38% (2 % über dem Basiszinssatz).
Von 4. März bis 31. März 2021 kann alternativ zur allgemein gültigen Ratenzahlungsbestimmung ein Antrag nach den Bestimmungen über das COVID-19-Ratenzahlungsmodell gestellt werden.
In der Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells können die COVID-bedingten Abgabenrückstände binnen 15 Monaten von Ende April 2021 bis Juni 2022 beglichen werden. Ist die Rückzahlung des gesamten ausstehenden Betrags bis Juni 2022 nicht möglich, wurden aber zumindest 40 % beglichen, kann in der Phase 2 dieses Modells die Rückzahlung binnen weiterer 21 Monate, also bis längstens März 2024, erfolgen.
Sowohl in Phase 1 als auch in Phase 2 ist außerdem einmalig eine Neuverteilung der Raten möglich.
Das Modell gilt grundsätzlich nur für „COVID-bedingte Rückstände“, also solche die zwischen dem 15. März 2020 und dem 31. März 2021 entstanden sind. Davon umfasst sind auch Rückstände aus Zeiträumen vor dem 15. März 2020, sofern diese weniger ausmachen als der Betrag der Rückstände ab dem 15. März 2020.
(Quelle: https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/weitere-hilfsmassnahmen.html )
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