Erfreulicherweise wurde der auf Grund des 2. Lockdowns bereits für einige Branchen geltende Umsatzersatz in Höhe von 80% des Vergleichszeitraums nunmehr auch für weitere Branchen geöffnet. Um länger andauernde finanzielle Notlagen durch die Corona-Krise abzufedern, wird ein Sicherheitsnetz für Förderungswerber eingezogen. Dazu zählt auch die Gewährung eines Umsatzersatzes an land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Privatzimmervermietungen, die aufgrund der Ausübung einer Tätigkeit im Bereich des Gastgewerbes (§ 7) bzw. der Beherbergungsbetriebe (§ 8) direkt von der zweiten behördlichen Schließung gemäß COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bzw. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung betroffen sind.
In diesem Beitrag fassen wir die wesentlichen Rahmenbedingungen zusammen.
Rahmenbedingungen
- Ein Umsatzersatz wird gewährt, sofern der Antragsteller gemäß COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung direkt betroffen ist.
- Der Betrachtungszeitraum für den Umsatzersatz ist der November 2020.
- Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht 80 Prozent des zu ermittelnden Umsatzes des vergleichbaren Vorjahreszeitraums der erfassten Tätigkeitsbereiche,
- Die Inanspruchnahme eines Umsatzersatzes führt nicht zu einem Ausschluss vom Härtefallfonds.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruchsberechtigt sind ausschließlich Privatzimmervermieterinnen bzw.
Privatzimmervermieter, das sind Vermieterinnen bzw. Vermieter von privaten Gästezimmern oder Ferienwohnungen im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen.
Anspruchsberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen bzw. Ehe- oder Personengemeinschaften. Die Gästezimmer/Ferienwohnungen müssen sich am Hauptwohnsitz des Privatzimmervermieters befinden. Sind die Gästezimmer z.B. im Nachbarhaus mit anderer Adresse oder in einer anderen Gemeinde besteht kein Anspruch.
Höhe des Umsatzersatzes
- Die Berechnung erfolgt je Privatzimmervermietung.
- Zur Berechnung wird auf die nachgewiesenen Umsätze abgestellt.
- Der ermittelte Förderungsbetrag beträgt 80% der ermittelten Umsätze, aber mindestens EUR 2.300,– je Privatzimmervermietung. Beträgt der beihilferechtliche zulässige Höchstbetrag jedoch weniger als EUR 2.300,–, so kann nur dieser Betrag als Lockdown-Umsatzersatz gewährt werden.
Einreichung über eAMA
Der Antrag kann ausschließlich über eAMA gestellt werden. Sollten Sie noch nicht bei eAMA registriert sein, so ist allem voran einmal ein entsprechender Zugang anzulegen. Genauere Informationen hierzu finden Sie auf der Webpage der eAMA unter diesem Link.
ACHTUNG: Die Frist zur Einreichung des Antrags auf Umsatzersatz ist der 15.12.2020
TIPP: Das neben der Onlieregistrierung der entsprechende PIN-Code auf de Postweg versendet wird, sollte die Registrierung so rasch als möglich erfolgen um die Antragsfrist für den Umsatzersatz (15.12.2020) einhalten zu können.
Hilfreiche Links
eAMA – das Internetserviceportal der AgrarMarkt Austria
Information Umsatzersatz der AgrarMarkt Austria
Ausfüllhilfe und Erläuterungen zur Beantragung des Umsatzersatzes und Härtefallfonds
HABEN SIE FRAGEN?
Wir stehen Ihnen jederzeit gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Sie erreichen uns bezüglich einer Terminvereinbarung telefonisch unter +43 (0)2623 72357 , per Mail unter office@gutmann-consulting.at oder über unser Kontaktformular auf unserer Webpage.


