Zum Inhalt springen
Logo - Gutmann Consulting Steuerberatungs OG
  • Steuerberatung
  • Unternehmensberatung
  • Über Uns
  • Steuernews – Blog
  • Karriere
  • Steuerberatung
  • Unternehmensberatung
  • Über Uns
  • Steuernews – Blog
  • Karriere
LOGIN - BMD Klientenportal
Startseite » Auto » Aktuelles rund ums Auto – Ökologisierung des Fahrens

Aktuelles rund ums Auto – Ökologisierung des Fahrens

In diesem Beitrag
  • Alexander Gutmann
  • November 30, 2019
  • 10:51
  • Auto, Elektro, KFZ, Ökologisierung

Die Umstellung des Messverfahrens von CO2-Emissionen auf das neue Abgasprüfverfahren WLTP, das das bisherige NEFZ-Verfahren ablöst, bedeutet in einigen Fällen eine nicht unwesentliche Verteuerung. Denn daran knüpfen Änderungen bei der Normverbrauchsabgabe (NoVA) anlässlich des Kaufs, bei der motorbezogenen Versicherungssteuer für die gesamte Lebensdauer des Kfz und beim Sachbezug für die Privatnutzung des Dienstautos an.

Neuregelung der NoVA per 1.1.2020

Für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Kraftfahrzeuge ist ab dem 1.1.2020 folgende Formel anzuwenden: (CO2-Emissionswert in g/km – 115) / 5 = Steuersatz in %. Der Höchststeuersatz beträgt unverändert 32%, wobei bei CO2 Emissionen über 275 g/km ein Malus von € 40 je übersteigendem Gramm anfällt. Der Betrag der NoVA-Berechnung wird um einen Abzugsposten von € 350 reduziert. Der CO2 -Freibetrag von 115 g/km in obiger Berechnungsformel wird ab 1.1.2021 jährlich um 3 g/km gesenkt.

Die Neuregelung findet grundsätzlich auf alle nach dem 31.12.2019 bewirkten NoVA-Tatbestände wie insbesondere Lieferung und ig Erwerb Anwendung. Eine Wahlmöglichkeit gilt für jene Tatbestände, wo vor dem 1.12.2019 ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen wurde und die Lieferung bzw der ig Erwerb des Fahrzeugs vor dem 1.6.2020 erfolgt. Für diese Fahrzeuge kann die alte Rechtslage angewendet werden.

Beispiel:

Marke Motor Preis

€

CO2 g/km NoVA alt NoVA neu Differenz
NEFZ WLTP % € % € €
VW Polo 1,6 TDI 17.000 99 129 2% 40 3% 160  120
Skoda Octavia Kombi 1,6 TDI 23.000 108 126 4% 620 2% 110 -510
Audi Q 5 35 TDI ultra quattro 39.000 144 188 11% 3.990 15% 5.500 1.510

Die Tabelle zeigt, dass bei einer Standardmotorisierung sogar ein Rückgang der Steuerbelastung entsteht, andererseits für leistungsstarke Fahrzeuge, deren Co2-Wert nach der Umstellung um mehr als 25 g/km ansteigt, die alte Rechtslage vorteilhafter ist.

Motorbezogene Versicherungssteuer

Die grundlegende Systemänderung, mit der auch der ökologische Faktor CO2-Ausstoß berücksichtigt wird, tritt bei der Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer (vulgo „Kfz-Steuer“) bei der Erstzulassungen von PKW unter 3,5 Tonnen allerdings erst ab dem 1.10. 2020 in Kraft. Die neue Formel lautet: (kW- 65) x 0,72 + (CO2 -115) x 0,72 = monatliche Steuer. Auch hier soll der Abzugsbetrag für den CO2-Ausstoß jährlich um 3 g/km bzw für die Motorleistung jährlich um 1 kW ab 2021 absinken. Der monatliche Mindestbetrag ist mit € 7,20 festgelegt. Der Zuschlag für die monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Zahlungsweise entfällt künftig. Die Neuregelung findet nur auf KFZ mit erstmaliger Zulassung nach dem 30.9.2020 Anwendung. Für davor erstmalig zugelassene KFZ bleibt das alte Berechnungsschema zeitlich unbegrenzt erhalten.

Sachbezugswerte für Dienstautos ab 2020

Besteht für den Dienstnehmer die Möglichkeit der Nutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeugs für Privatfahrten, ist ein Sachbezugswert anzusetzen. Dieser richtet sich nach dem Erstzulassungsdatum im EU-Raum. Da die Übernahme der nach dem WLTP-Verfahren ermittelten CO2-Emisionswerte in die Zulassungsdatenbank flächendeckend erst mit 31.3.2020 finalisiert werden kann, gilt hinsichtlich der Sachbezugswerte 2020 folgende Regelung:

  • Für Erstzulassungen von PKW bis zum 31.3.2020 ist weiterhin die für das Jahr 2019 geltende Regelung übergangsweise anzuwenden. Das bedeutet, für Anschaffungen ab 1.1.2020 ist weiterhin die Grenze von 118 g/km anwendbar.
  • Für Erstzulassungen ab dem 1.4.2020 und im Typen- bzw Zulassungsschein ausgewiesenen WLTP-Emissionswerten ist die Neuregelung anzuwenden. Die CO2-Emissionswert-Grenze für das Jahr 2020 liegt bei 141 g/km.
  • Für Erstzulassungen ab dem 1.4.2020 ohne im Typen- bzw Zulassungsschein ausgewiesenen WLTP-Emissionswerten ist unbefristet auf die CO2-Emissionswert-Grenze von 118 g/km entsprechend der bisherigen Regelung
Sachbezug Fahrzeugtyp CO2-Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung € max pm
nach NEFZ NEU: nach WLTP
2% alle PKW und Hybridfahrzeuge über 118 g/km über 141 g/km € 960
1,5% ökologische PKW und Hybridfahrzeuge Bei Erstzulassung bis

2016: bis 130 g/km

2017: bis 127 g/km

2018: bis 124 g/km

2019: bis 121 g/km

31.3.2020: bis 118 g/km

Bei Erstzulassung ab

1.4.2020: bis 141 g/km

2021: bis 138 g/km

2022: bis 135 g/km

2023: bis 132 g/km

2024: bis 129 g/km

2025: bis 126 g/km

€ 720
0% Elektroautos 0 g/km 0 g/km € 0

 

Interessant für jene Dienstnehmer, die Kostenbeiträge für ihr Dienstauto leisten, ist eine Entscheidung des BFG. Das BFG vertritt die Ansicht, dass diese Zuzahlungen direkt den Sachbezugswert vermindern und nicht die Anschaffungskosten des PKW. Allerdings wurde dagegen Amtsrevision erhoben. Die höchstgerichtliche Entscheidung bleibt daher abzuwarten.

Erfreulich ist jedenfalls die Klarstellung, dass E-Bikes so wie „normale“ Fahrräder keinem Sachbezug unterliegen.

Haben Sie Fragen?

Wir stehen Ihnen jederzeit gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Sie erreichen uns bezüglich einer Terminvereinbarung telefonisch unter +43 (0)2623 72357 , per Mail unter office@gutmann-consulting.at oder über unser Kontaktformular auf unserer Webpage.

Diese Seite Teilen:
Facebook
Twitter
LinkedIn
Pinterest
XING
WhatsApp
Email
Print

In diesem Beitrag

SteuerNews
Startseite
Beiträge aus unserem Blog:
Registrierkasse – Übermittlung und Prüfung des Jahresbelegs 2025
12. Januar 2026
gesamten Beitrag lesen >
Unsere Öffnungszeiten während der Feiertage 2025/2026
22. Dezember 2025
gesamten Beitrag lesen >
Checklist box with red marker pen
CHECKLISTE zum Jahresende 2025
26. November 2025
gesamten Beitrag lesen >
Steuerberatung
  • Steuerliche Vertretung
  • Internationale Steuergestaltung
  • Umgründungen
  • Fiskalvertretung
  • Betriebsprüfung
  • Betriebsübergaben und – Aufgaben
  • Buchhaltung
  • Jahresabschluss und Bilanzierung
  • Lohnverrechnung
  • Steuerliche Vertretung
  • Internationale Steuergestaltung
  • Umgründungen
  • Fiskalvertretung
  • Betriebsprüfung
  • Betriebsübergaben und – Aufgaben
  • Buchhaltung
  • Jahresabschluss und Bilanzierung
  • Lohnverrechnung
Unternehmensberatung
  • Gründerberatung
  • Restrukturierungsberatung
  • DSGVO-Beratung
  • Förderberatung
  • Gründerberatung
  • Restrukturierungsberatung
  • DSGVO-Beratung
  • Förderberatung
Unsere Partner:
Logo - Gutmann Consulting Steuerberatungs OG
Gutmann Consulting Steuerberatungs OG
Kanzlei Pottendorf
Wampersdorferstraße 34
A-2486 Pottendorf
  • auf der Karte ansehen
  • +43 (0)2623 72357
  • office@gutmann-consulting.at
Kanzlei Fischamend
Wiener Straße 27
A-2401 Fischamend
  • auf der Karte ansehen
  • +43 (0)2232 76861
  • office@gutmann-consulting.at
  • AGB
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Kontakt
  • Sitemap
  • AGB
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Kontakt
  • Sitemap
Öffnungszeiten
Kanzlei Pottendorf

Mo – Do  08:00 – 15:00 Uhr
Freitag 08:00 – 12:00 Uhr

Kanzlei Fischamend

Di – Do  09:00 – 14:00 Uhr
oder nach Vereinbarung. 

Facebook-f Linkedin

Wir verwenden Cookies, um dir die bestmögliche Erfahrung auf unserer Website zu bieten.

In den Einstellungen kannst du erfahren, welche Cookies wir verwenden oder sie ausschalten.

Steuerberatung
  • Steuerliche Vertretung
  • Internationale Steuergestaltung
  • Umgründungen
  • Fiskalvertretung
  • Betriebsprüfung
  • Betriebsübergaben und – Aufgaben
  • Buchhaltung
  • Jahresabschluss und Bilanzierung
  • Lohnverrechnung
  • Steuerliche Vertretung
  • Internationale Steuergestaltung
  • Umgründungen
  • Fiskalvertretung
  • Betriebsprüfung
  • Betriebsübergaben und – Aufgaben
  • Buchhaltung
  • Jahresabschluss und Bilanzierung
  • Lohnverrechnung
Unternehmensberatung
  • Gründerberatung
  • Restrukturierungsberatung
  • DSGVO-Beratung
  • Förderberatung
  • Gründerberatung
  • Restrukturierungsberatung
  • DSGVO-Beratung
  • Förderberatung
Über Gutmann Consulting
  • Steuerberatung
  • Unternehmensberatung
  • Über Uns
  • Steuernews – Blog
  • Karriere
  • Steuerberatung
  • Unternehmensberatung
  • Über Uns
  • Steuernews – Blog
  • Karriere
BERECHNUNGSPROGRAMME
STEUER-NEWS
Kontaktieren Sie UNS
LOGIN - BMD Klientenportal
Datenschutz-Übersicht
Logo Icon - Gutmann Consulting Steuerberatungs OG

Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.

Unbedingt notwendige Cookies

Unbedingt notwendige Cookies sollten jederzeit aktiviert sein, damit wir deine Einstellungen für die Cookie-Einstellungen speichern können.

Wenn du diesen Cookie deaktivierst, können wir die Einstellungen nicht speichern. Dies bedeutet, dass du jedes Mal, wenn du diese Website besuchst, die Cookies erneut aktivieren oder deaktivieren musst.

Drittanbieter-Cookies

Diese Website verwendet Google Analytics, um anonyme Informationen wie die Anzahl der Besucher der Website und die beliebtesten Seiten zu sammeln.

Diesen Cookie aktiviert zu lassen, hilft uns, unsere Website zu verbessern.

Bitte aktiviere zuerst die unbedingt notwendigen Cookies, damit wir deine Einstellungen speichern können!

Powered by  GDPR Cookie Compliance