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Startseite » Gewinnfreibetrag » Last minute – Termin 31.12.2019

Last minute – Termin 31.12.2019

In diesem Beitrag
  • Alexander Gutmann
  • Dezember 5, 2019
  • 10:24
  • Gewinnfreibetrag, Jahresende, Registrierkasse, Steuertipp

Auf diese Themen sollten Sie nicht vergessen – unser Last-Minute Tipp:

Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2016

Bis zum 31.12.2019 kann die Rückerstattung von Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen 2016 bei Mehrfachversicherung über der Höchstbemessungsgrundlage beantragt werden. Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

Ankauf von Wertpapieren für optimale Ausnutzung des GFB 2019

Sollten Sie noch nicht ausreichend Investitionen getätigt haben, so ist es am einfachsten, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf von Wertpapieren zu erfüllen. Als begünstigte Wertpapiere gelten alle in EURO begebene Anleihen, Anleihen- und Immobilienfonds.

Da es für Gewinne über € 580.000 keinen GFB mehr gibt, beträgt die maximal benötigte Investitionssumme € 41.450. Bis zum Ultimo sollten die Wertpapiere auf Ihrem Depot verfügbar sein!

Registrierkassen Jahresendbeleg

Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2019 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Die Sicherung auf einem externen Datenspeicher darf aber nicht vergessen werden. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2019 Gelegenheit dazu. Für Webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte bereits automatisiert durchgeführt.

Substanzabgeltung für Fruchtgenussobjekte rechtzeitig überweisen

Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart, damit Sie weiterhin die Abschreibung geltend machen können? Dann vergessen Sie nicht, die Substanzabgeltung auch noch heuer an den Geschenknehmer zu überweisen, da Sie ansonsten keine Abschreibung geltend machen können. Nach Ansicht des BMF ist diese Substanzabgeltung umsatz­steuerpflichtig.

Haben Sie Fragen?

Wir stehen Ihnen jederzeit gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Sie erreichen uns bezüglich einer Terminvereinbarung telefonisch unter +43 (0)2623 72357 , per Mail unter office@gutmann-consulting.at oder über unser Kontaktformular auf unserer Webpage.

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