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Startseite » Ausland » Kapitalerträge aus ausländischen Depots – Erklärungspflicht in Österreich!

Kapitalerträge aus ausländischen Depots – Erklärungspflicht in Österreich!

In diesem Beitrag
  • Alexander Gutmann
  • Januar 10, 2019
  • 10:13
  • Ausland, Bank, Depot, Kapitalerträge, KEST, Steuer, Steuerberater

Werden im Inland Kapitalerträge generiert, beispielsweise aus einem Wertpapierdepot oder auf Sparkonten, so behält die Bank die anfallende Kapitalertragssteuer (KESt) ein und führt diese an das Finanzamt ab. Der Steuerpflichtige muss die inländischen Kapitalerträge nicht mehr in seiner Steuererklärung aufnehmen, die Erträge sind durch die Abfuhr der KESt durch die Bank endbesteuert.

Anders verhält es sich wenn Kapitalerträge im Ausland erwirtschaftet werden. Kapitalerträge aus einem Auslandsdepot sind in die österreichische Einkommensteuererklärung selbst dann aufzunehmen, wenn im Ausland bereits eine (Quellen)Steuer einbehalten wurde. In diesen Fällen kann jedoch die ausländische Quellensteuer auf die in Österreich zu entrichtende Kapitalertragsteuer (KESt) angerechnet werden. Die Finanzverwaltung hat festgelegt, dass der Anrechnungsbetrag 15% der Kapitalerträge nicht übersteigen darf.

Folgen einer Nichtbeachtung der Erklärungspflicht

Werden ausländische Kapitalerträge eines in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht in die jeweilige Einkommenssteuererklärung aufgenommen, besteht neben der Gefahr einer Steuernachzahlung vor allem ein finanzstrafrechtliches Risiko. Sollte es zu einem Finanzstrafverfahren kommen drohen zusätzlich zu den Steuernachzahlungen empfindliche Geldstrafen und, je nach Höhe und Schwere des Vergehens, auch (bedingte) Haftstrafen.

Unser Tipp

Sollten Sie Kapitalerträge im Ausland erwirtschaften, lassen Sie sich hinsichtlich der steuerlichen Erklärungspflichten und etwaigen Anrechnungsmöglichkeiten von bereits im Ausland entrichteter Quellensteuer beraten!

Haben Sie weitere Fragen?

Wir stehen Ihnen jederzeit gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Sie erreichen uns bezüglich einer Terminvereinbarung telefonisch unter +43 (0)2623 72357 , per Mail unter office@gutmann-consulting.at oder über unser Kontaktformular auf unserer Webpage.

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