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Startseite » Prämie » Neuigkeiten zur Registrierkassenprämie

Neuigkeiten zur Registrierkassenprämie

In diesem Beitrag
  • admin
  • August 8, 2016
  • 09:00
  • Prämie, Registrierkasse, Registrierkassenprämie, Steuer, Steuerberater, Verordnung

Informationen zur Registrierkassenprämie

Auf Grund teils unklarer Bestimmungen hat das Bundesministerium für Finanzen nun in einem Informationsschreiben zu Fragen rund um die begünstige vorzeitige Abschreibung bei Anschaffung bzw. Nachrüstung von Registrierkassensystemen sowie zur Registrierkassenprämie (§ 124b Z 296 EStG 1988) Stellung genommen.

Begünstigte Abschreibung ( Sofortabschreibung)
Grundsätzlich kann eine Sofortabschreibung in Anspruch genommen werden, wenn zwischen dem 1. März 2015 und 31. März 2017 ein System zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze iSd § 131b BAO angeschafft oder eine Umrüstung eines schon bestehenden Systems vorgenommen wurde. Sie umfasst sämtliche dafür anfallenden Kosten ohne betragliche Begrenzung. Somit können sämtliche Kosten im Jahr der Anschaffung als Aufwand geltend gemacht werden und müssen nicht über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Registrierkassenprämie
Die folgenden Regelungen gelten betreff der Registrierkassenprämie:

  • Die Prämie steht bei Anschaffung eines neuen oder Umrüstung eines schon bestehenden Aufzeichnungssystems zu;
  • Sie bezieht sich auf jede einzelne Erfassungseinheit (Registrierkasse, Eingabestation eines Kassensystems);
  • Die Prämie beträgt 200 Euro pro Erfassungseinheit. Abweichend davon beträgt die Prämie im Falle eines elektronischen Kassensystems, das über mehrere Eingabestationen verfügt, zumindest 200 Euro pro Kassensystem, maximal aber 30 Euro pro Eingabestation;
  • Prämienbegünstigt ist auch ein geschlossenes Gesamtsystem, dessen Manipulationssicherheit durch einen Feststellungsbescheid gemäß § 131b Abs. 4 BAO bestätigt wurde;
  • Die Prämie ist mittels gesondertem Formular (E 108c)  für alle Anschaffungen und/oder Umrüstungen des jeweils betroffenen Jahres (2015, 2016 oder 2017) zu beantragen. Die Beantragung und auch Gutschrift am Steuerkonto kann bereits vor Abgabe der Steuererklärung des entsprechenden Jahres erfolgen;
  • Die Prämie ist steuerfrei und führt zu keiner steuerlichen Aufwandskürzung.

Eine weitere Begünstigung stellt die Behandlung der angeschafften (und sofort abgeschriebenen) Systeme hinsichtlich des Gewinnfreibetrags dar.  Wird eine Erfassungseinheit zu einem Preis von nicht mehr als 400 Euro angeschafft und die Anschaffungskosten in voller Höher abgesetzt, erfolgt diese steuerliche Berücksichtigung auf Basis von § 124b Z 296 EStG 1988. Der Ausschluss von der Berücksichtigung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (Grundregel des § 10 Abs. 4 dritter Teilstrich EStG 1988) greift daher in diesem Fall nicht. Das angeschaffte Wirtschaftsgut kann daher stets zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages verwendet werden.

Haben Sie weitere Fragen?
Das Team von Gutmann Consulting steht Ihnen jederzeit für Fragen rund um das Thema Registrierkasse sowie für Ihre weiteren steuerlichen Anliegen zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns unter office@gutmann-consulting.at oder telefonisch unter +43 2623 72357

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