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Startseite » Steuerberater » Weihnachten und Steuern – auf was Sie bei Feiern und Geschenken achten müssen!

Weihnachten und Steuern – auf was Sie bei Feiern und Geschenken achten müssen!

In diesem Beitrag
  • Alexander Gutmann
  • Dezember 7, 2017
  • 09:51
  • Steuerberater, Steuern, Weihnachten, Weihnachtsfeier, Weihnachtsgeschenke, Zuwendungen

In der Vorweihnachtszeit stellt sich für Unternehmer oft die Frage ob – und wenn ja, in welchem Ausmaß – eine Weihnachtsfeier veranstaltet werden soll oder Mitarbeiter mit Geschenken bedacht werden sollen. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick über die aktuellen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen rund um dieses Thema geben.

Betriebsveranstaltungen
Beitrags- und Steuerfreiheit besteht jährlich bis zu einer Höhe von EUR 365 (dieser Betrag wird nicht valorisiert) pro Mitarbeiter für die Kosten der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (Betriebsfeiern, Weihnachtsfeiern, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsausflüge etc). Es ist daher zu beachten, dass alle Betriebsveranstaltungen eines Jahres für diese Betragsgrenze zusammenzurechnen sind!

Steuerfreiheit besteht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber gegenüber der Finanzverwaltung die teilnehmenden Mitarbeiter der jeweiligen Veranstaltung nachweisen kann. Dieser Nachweis kann über Anwesenheitslisten erfolgen, wobei auch eine Anmeldeliste ausreicht.

Sachzuwendungen / Geschenke
Zusätzlich besteht Beitrags- und Steuerfreiheit bis zu einer Höhe von  EUR 186 jährlich pro Mitarbeiter für die im Rahmen einer Betriebsveranstaltung empfangenen Sachzuwendungen. Es muss sich dabei jedoch um Sachzuwendungen (Warengutscheine, Kugelschreiber, Autobahnvignetten usw.) handeln. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig. Ein diese Grenzen übersteigender Mehrbetrag ist jedenfalls sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig.

Sachzuwendungen (ausgenommen Aufmerksamkeiten, wie z. B. Getränke am Arbeitsplatz, Blumen) sind umsatzsteuerpflichtig, sofern sie zu einem Vorsteuerabzug berechtigt haben. Besteht das Geschenk aus Gutscheinen, gibt es kein umsatzsteuerliches Problem, da bei deren Ankauf kein Vorsteuerabzug besteht und daher die Weitergabe an die Arbeitnehmer nicht umsatzsteuerpflichtig ist.

Sachzuwendungen, die nur einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern zukommen, fallen allerdings nicht unter die Steuer- und Beitragsfreiheit. So sind Zuwendungen die lediglich an Mitarbeiter gewährt werden die bspw. in diesem Jahr Eltern wurden oder eine Prüfung bestanden haben oder ähnliches, nicht unter die Beitrags- und Steuerfreiheit.

Jubiläumsgeschenke hingegen sind zusätzlich zu Sachzuwendungen mit einem zusätzlichen Betrag von EUR 186,- pro Jahr steuerfrei.

Haben Sie weitere Fragen?
Das Team von Gutmann Consulting steht Ihnen jederzeit für Fragen zur diesem Thema sowie für Ihre weiteren steuerlichen Anliegen zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns unter office@gutmann-consulting.at oder telefonisch unter +43 2623 72357.

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