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Startseite » Registrierkassa » Registrierkasse – die Frist 1.4.2017 bleibt!

Registrierkasse – die Frist 1.4.2017 bleibt!

In diesem Beitrag
  • Alexander Gutmann
  • März 14, 2017
  • 14:20
  • Registrierkassa, Registrierkassenpflicht, Sicherheitseinrichtung, Sigantureinheit, Steuer, Steuerberater

Die Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) tritt mit 1.4.2017 in Kraft. Wir möchten Sie mit diesem Beitrag über die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung / Nichterfüllung, vor allem aber über die möglichen Auswege informieren

Kurz zusammengefasst sind die folgenden Voraussetzungen spätestens mit 1.4.2017 zu schaffen:

  • Die Registrierkassa muss um eine Signatur- und Siegelerstellungseinheit erweitert werden
  • Die Registrierkassa und die Signatureinheit müssen via FinanzOnline registriert sein
  • Der Startbeleg muss  erstellt und geprüft sein

Eine kürzlich erhobene Befragungen – vor allem auch bei Kassenherstellern – zeigt jedoch, dass diese Frist für viele Unternehmen nicht zu halten sein wird. Einerseits haben viele Kassenhersteller erst sehr spät mit den notwendigen Programmierarbeiten begonnen, andererseits ist die Umstellung je nach Kassensystem einfach durch ein Update möglich oder unter Umständen mit erheblichen Erweiterungsarbeiten verbunden. Seitens einiger Hersteller (vor allem ausländische Kassenhersteller mit wenig Kunden in Österreich) wurde der Programmieraufwand überhaupt nicht aufgenommen und es steht somit keine Möglichkeit der Umstellung zur Verfügung.

Wann drohen Strafen?
Das Finanzamt hat in Erläuterungen klar gemacht, dass es keine Schonfrist wie bei der ursprünglichen Einführung der Registrierkassa geben wird. Somit drohen bei vorsätzlicher Nichterfüllung der gesetzlichen Vorgaben Strafen bis zu EUR 5.000,- . Die vorsätzliche Nichtbeachtung muss hierbei im Rahmen einer Überprüfung seitens des Finanzamtes (behördlich) bewiesen werden.

Von einer vorsätzlichen Nichtbeachtung der Registrierkassenpflicht mit Manipulationsschutz kann insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn

  • die Unternehmerin / der Unternehmer über eine Registrierkassa verfügt, die der Kassenrichtlinie entspricht uns mit dieser die Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht erfüllt,
  • Belege für die getätigten Barumsätze lückenlos erteilt und nachgewiesen werden, und
  • nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wird, dass er/sie die Umrüstung der Registrierkassa bei einem Hersteller oder einem Kassenhändler bis Mitte März bereits beauftragt hat, die Nichterfüllung somit nicht in ihrer/seiner Sphäre liegt.

Unsere Tipps für Sie
Sollten Sie bis 1.4.2017 die eingangs erwähnten Vorschriften nicht erfüllen können, dann

  • klären Sie umgehend ob Ihr Kassenhersteller die notwendigen Voraussetzungen erfüllt
  • beauftragen Sie spätestens bis Ende dieser Woche (17.3.2017) die Umrüstung bei Ihrem Kassenhersteller bzw. -händler
  • dokumentieren Sie den Beschaffungs-/ Beauftragungsprozess um auch in zB 1-2 Jahen im Rahmen einer Betriebsprüfung den Nachweis der rechtzeitigen Beschaffung zu belegen.

Wie können Sie den Beschaffungsprozess dokumentieren?

  • Auftragsbestätigung über die Umstellung der Kassa
  • Auftragsbestätigung über die Beschaffung der Signatur- und Siegelerstellungseinheit
  • Rückmeldungen der Hersteller dokumentieren
  • Verfassen einer Begründung, warum die Umstellung bis Ende März nicht möglich war

Haben Sie weitere Fragen?
Das Team von Gutmann Consulting steht Ihnen jederzeit für Fragen zu Ihren steuerlichen Anliegen zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns unter office@gutmann-consulting.at oder telefonisch unter +43 2623 72357

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